Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

N 22. 
Negierungs-Blatt 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart Montag den 15. Juni 1868. 
Inhalt. 
Königliche Dekrete. Keine. 
Verfügungen der Departements. Verfügung sämmtlicher Ministerten, betreffend den vom 1. Jull 
1868 an zu erhebenden Zuschlag von 10 Procent Sporteln. — Verfügung, betreffend eine neue Kamin- 
fegerordnung. — Bekanntmachung, betreffend die Metzgergenofsenschaft in Neutlingen. 
  
  
I. Unmittelbare Königliche Dekrete. 
Keine. 
II. Verfügungen der Departements. 
A) Verfügung sämmtlicher Ministerien, 
betreffend den vom 1. Juli 1868 an zu erhebenden Zuschlag von 10 Procent auf die Sporteln. 
In Beziehung auf den nach Artikel 6 des Finanz-Gesetzes vom 23. März d. Js. 
zu erhebenden Sportel-Zuschlag von 10 Procenten wird hiemit Folgendes verfügt: 
1) Diesem Zuschlag unterliegen sämmtliche Sporteln, mögen sie auf dem allge- 
meinen Sportelgesetz vom 23. Juni 1828, auf dem Notariats-Sportelgesetz vom 
4. Juli 1842 oder auf anderen Gesetzen beruhen, wie die Sporteln für die Aus- 
fertigung von Reisepässen und Paßkarten (Gesetz vom 17. Jannar 1852, 
Reg. Blatt S. 6), für die Ausstellung von Jagdkarten (Gesetz vom 27. Oktober 
1855, Art. 7, Reg. Blatt S. 225), für Endentscheidungen in Verwaltungsjustiz-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.