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8. 12.
Wenn zur Beseitigung des in einem unbesteigbaren Kamin befindlichen Glanzrußes
das Ausbrennen desselben nothwendig ist, so ist dasselbe nur bei gänzlicher Windstille
und Vormittags womöglich bei schneebedeckten Dächern oder bei nasser Witterung im
Einvernehmen mit dem Hauseigenthümer und nach vorgängiger Anzeige bei der Orts-
polizeibehörde mit möglichster Vorsicht unter persönlicher Leitung des betreffenden Kamin=
fegers und nöthigenfalls unter Zuziehung eines Maurers vorzunehmen.
Die Vornahme des Geschäfts ist durch ein am Gebäude auszusteckendes Signal zu
bezeichnen, welches die Ortspolizeibehörde zu bestimmen, und dessen Bedeutung sie dem
Publikum zu verkünden hat.
Dem Ausbrennen hat immer eine Reinigung des Kamins mit den in §. 11 be-
zeichneten Werkzeugen unmittelbar nachzufolgen.
8. 13.
Findet der Kaminfeger in einer Rauchröhre (§. 7, Abs. 2) viel Glanzruß, so daß
das Ausbrennen derselben nöthig ist, so hat er den Hausbewohner davon in Kenntniß
zu setzen und sofort das Geschäft zu vollziehen, im Anstandsfall aber der Ortspolizei-
behörde Anzeige zu erstatten. Soll eine Röhre Behufs des Ausbrennens nicht abge-
nommen, sondern gleichzeitig mit dem unbesteigbaren Kamin, in welches sie mündet,
ausgebrannt werden, so sind die für das Ausbrennen der Kamine geltenden Vorschriften
zu beobachten.
S. 14.
Die für Zimmeröfen eingerichteten Kamine sind in der Regel Zmal, die übrigen
der Reinigung der Kaminfeger unterliegenden Kamine aber in der Regel 4mal des
Jahrs zu reinigen, wofern nicht besondere örtliche Verhältnisse eine Ausnahme begründen.
In diesem letzteren Fall kommt den Oberämtern zu, die Fristen für die Kamin-
reinigung in den betreffenden Orten nach Vernehmung der Ortsbehörden, des Ober-
fenerschauers und des Kaminfegers angemessen zu bestimmen.
Findet in einzelnen Häusern eine mehr als gewöhnliche Heizung statt, welche auch
eine mehr als gewöhnliche Reinigung nothwendig macht, wie es namentlich bei einzelnen
Gewerben, öffentlichen Anstalten und Lokalen vorkommt, so haben insoweit, als nicht