Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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8. 12. 
Wenn zur Beseitigung des in einem unbesteigbaren Kamin befindlichen Glanzrußes 
das Ausbrennen desselben nothwendig ist, so ist dasselbe nur bei gänzlicher Windstille 
und Vormittags womöglich bei schneebedeckten Dächern oder bei nasser Witterung im 
Einvernehmen mit dem Hauseigenthümer und nach vorgängiger Anzeige bei der Orts- 
polizeibehörde mit möglichster Vorsicht unter persönlicher Leitung des betreffenden Kamin= 
fegers und nöthigenfalls unter Zuziehung eines Maurers vorzunehmen. 
Die Vornahme des Geschäfts ist durch ein am Gebäude auszusteckendes Signal zu 
bezeichnen, welches die Ortspolizeibehörde zu bestimmen, und dessen Bedeutung sie dem 
Publikum zu verkünden hat. 
Dem Ausbrennen hat immer eine Reinigung des Kamins mit den in §. 11 be- 
zeichneten Werkzeugen unmittelbar nachzufolgen. 
8. 13. 
Findet der Kaminfeger in einer Rauchröhre (§. 7, Abs. 2) viel Glanzruß, so daß 
das Ausbrennen derselben nöthig ist, so hat er den Hausbewohner davon in Kenntniß 
zu setzen und sofort das Geschäft zu vollziehen, im Anstandsfall aber der Ortspolizei- 
behörde Anzeige zu erstatten. Soll eine Röhre Behufs des Ausbrennens nicht abge- 
nommen, sondern gleichzeitig mit dem unbesteigbaren Kamin, in welches sie mündet, 
ausgebrannt werden, so sind die für das Ausbrennen der Kamine geltenden Vorschriften 
zu beobachten. 
S. 14. 
Die für Zimmeröfen eingerichteten Kamine sind in der Regel Zmal, die übrigen 
der Reinigung der Kaminfeger unterliegenden Kamine aber in der Regel 4mal des 
Jahrs zu reinigen, wofern nicht besondere örtliche Verhältnisse eine Ausnahme begründen. 
In diesem letzteren Fall kommt den Oberämtern zu, die Fristen für die Kamin- 
reinigung in den betreffenden Orten nach Vernehmung der Ortsbehörden, des Ober- 
fenerschauers und des Kaminfegers angemessen zu bestimmen. 
Findet in einzelnen Häusern eine mehr als gewöhnliche Heizung statt, welche auch 
eine mehr als gewöhnliche Reinigung nothwendig macht, wie es namentlich bei einzelnen 
Gewerben, öffentlichen Anstalten und Lokalen vorkommt, so haben insoweit, als nicht
	        
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