Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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Sind mehrere Kamine in einander geschleift, so ist der Lohn des Kaminfegers nur 
bei demjenigen Kamine, welches den Rauch der geschleiften Kamine aufnimmt, für seine 
ganze Länge bis zum Dach hinaus, bei den anderen aber nur auf ihre Länge bis zur 
Einmündung in das Hauptkamin, somit nur für so viele Stockwerke, als sie vor ihrer 
Vereinigung mit dem Hauptkamine durchlaufen, zu berechnen. 
Der ordentliche Kaminfegerlohn beträgt hienach z. B. für das Kamin eines ein- 
stockigen Hauses 
mit einfachem Dach: mit Zwischengebälk im Dach: 
4 kr. 5 kr. 
bei einem vierstockigen Haus 
für das Kamin zu einer Feuerung 
im Souterrain 12 kr. 13 kr. 
im ersten Stock (Erdgeschoß) 0 kr. 11 kr. 
im zweiten Stock 8 kr. 9 kr. 
im dritten Stock 6 kr. 7 kr. 
im vierten Stock 4 kr. 5 kr. 
in der Dachwohnung 4 kr. 5 kr. 
Der hienach und nach den Bestimmungen unter II. 1, 3 und 4 zu berechnende 
Lohn für ein Kamin, in welches Rauchröhren verschiedener Stockwerke einmünden, ist 
dann, wenn verschiedene Hausbewohner betheiligt sind, auf die betreffenden Stockwerke 
gleichmäßig zu vertheilen. Ergeben sich hiebei Bruchkreuzer, so darf für einen Betrag 
unter einem halben Kreuzer ein voller halber Kreuzer und für einen Betrag über einen 
halben Kreuzer ein ganzer Kreuzer erhoben werden. 
Wird der Rauch in eisernen Röhren von einem unteren Einheizwinkel in einen 
oberen, und von einem unteren Kaminschoß in einen oberen geführt, (sog. gegliederte 
Kamine), so ist für jedes Stockwerk ein Reinigungslohn von 2 kr. neben der Gebühr 
von 2 kr. für jeden Einheizwinkel oder Kaminschoß zu entrichten, und der Lohn für das 
Kamin im Dachraum nach dem vorigen Absatz zu vertheilen. 
II. Besondere Gebühren sind zu bezahlen: 
1) für Kamine, welche mehr als 4 — im Licht weit sind, neben den unter I. 1 und 2 
bestimmten Beträgen im Ganzen weiter vkr. 
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