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2) für die Reinigung, einschließlich des etwa nöthigen Ausbrennens und der Wie-
dereinsetzung von Herd= und Ofenröhren (§. 7, Abs. 2 und §. 13), wofern die-
selbe senkrecht gemessen 4“ oder mehr lang sind, für das Stück 2 kr.
3) In kleineren Wohnsitzen, welche nicht mehr als 12 Kamine haben, und von
den betreffenden Amtsversammlungen, beziehungsweise im Streitfall von den
Kreisregierungen, als abgelegen anerkannt werden, gebührt dem Kaminfeger für
jedes Kamin im Ganzen 1 kr. mehr als zu I. 1 und 2 und II. 1 und 2
bestimmt ist.
4) Für das Ausbrennen der unbesteigbaren Kamine, einschließlich der unmittelbar
nachher vorzunehmenden Reinigung derselben, ist der dreifache Betrag des unter
Ziffer 1 festgesetzten Lohns zu entrichten, wenn das zum Ausbrennen nöthige
Material nicht von dem Hausbewohner, sondern von dem hiezu verpflichteten
Kaminfeger gestellt wird. Liefert der Hausbewohner selbst das Material, so ge-
bührt dem Kaminfeger nur der 2 ½ fache Betrag des ordentlichen Lohns.
Der etwa erforderliche Maurer ist von dem Hauseigenthümer zu bestellen und be-
sonders zu belohnen.
III. Die Festsetzung des Kehrlohns für die in §. 7, Absatz 3 erwähnten Kamine
und Dörrvorrichtungen bleibt dem gegenseitigen Uebereinkommen der Betheiligten über-
lassen. Können sich hierüber die Kaminfeger in den Fällen, wo sie von der Polizeibe=
hörde mit der Reinigung beauftragt werden, mit den betreffenden Gebäudebesitzern nicht
einigen, so wird die betreffende Polizeibehörde die fragliche Gebühr für jeden einzelnen
Fall nach vorgängiger Verhandlung und Untersuchung bestimmen.
§. 19.
Bei eutstehendem Brande hat der Kaminfeger des betreffenden Orts sich sogleich
auf die Brandstätte zu begeben und bei dem Löschen des Feuers mitzuwirken.
8. 20.
In den Orten, wo ein Kaminfeger wohnt, ist derselbe zur Feuerschau beizuziehen.
Eine Ausnahme hievon kann übrigens auf den Antrag des betreffenden Gemeinde-
raths von dem Oberamt zugelassen werden.