Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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2) für die Reinigung, einschließlich des etwa nöthigen Ausbrennens und der Wie- 
dereinsetzung von Herd= und Ofenröhren (§. 7, Abs. 2 und §. 13), wofern die- 
selbe senkrecht gemessen 4“ oder mehr lang sind, für das Stück 2 kr. 
3) In kleineren Wohnsitzen, welche nicht mehr als 12 Kamine haben, und von 
den betreffenden Amtsversammlungen, beziehungsweise im Streitfall von den 
Kreisregierungen, als abgelegen anerkannt werden, gebührt dem Kaminfeger für 
jedes Kamin im Ganzen 1 kr. mehr als zu I. 1 und 2 und II. 1 und 2 
bestimmt ist. 
4) Für das Ausbrennen der unbesteigbaren Kamine, einschließlich der unmittelbar 
nachher vorzunehmenden Reinigung derselben, ist der dreifache Betrag des unter 
Ziffer 1 festgesetzten Lohns zu entrichten, wenn das zum Ausbrennen nöthige 
Material nicht von dem Hausbewohner, sondern von dem hiezu verpflichteten 
Kaminfeger gestellt wird. Liefert der Hausbewohner selbst das Material, so ge- 
bührt dem Kaminfeger nur der 2 ½ fache Betrag des ordentlichen Lohns. 
Der etwa erforderliche Maurer ist von dem Hauseigenthümer zu bestellen und be- 
sonders zu belohnen. 
III. Die Festsetzung des Kehrlohns für die in §. 7, Absatz 3 erwähnten Kamine 
und Dörrvorrichtungen bleibt dem gegenseitigen Uebereinkommen der Betheiligten über- 
lassen. Können sich hierüber die Kaminfeger in den Fällen, wo sie von der Polizeibe= 
hörde mit der Reinigung beauftragt werden, mit den betreffenden Gebäudebesitzern nicht 
einigen, so wird die betreffende Polizeibehörde die fragliche Gebühr für jeden einzelnen 
Fall nach vorgängiger Verhandlung und Untersuchung bestimmen. 
§. 19. 
Bei eutstehendem Brande hat der Kaminfeger des betreffenden Orts sich sogleich 
auf die Brandstätte zu begeben und bei dem Löschen des Feuers mitzuwirken. 
8. 20. 
In den Orten, wo ein Kaminfeger wohnt, ist derselbe zur Feuerschau beizuziehen. 
Eine Ausnahme hievon kann übrigens auf den Antrag des betreffenden Gemeinde- 
raths von dem Oberamt zugelassen werden.
	        
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