Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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2. Des K. Steuer-Collegiums. 
Verfügung, betreffend die Umlage der Grund-, Gefäll-, Gebäude= und Gewerbe-Steuer für das 
Etatsjahr 1868—69. 
In Folge des Finanzgesetzes vom 23. März 1868 (Reg. Blatt S. 143) sind für 
das Etatsjahr 1868—69 an Grund-, Gefäll-, Gebäude= und Gewerbe-Steuer einschließ- 
lich des Zuschlags von 1000 393000000 fl. 
umzulegen und zu erheben. 
Hieran haben beizutragen: 
1½: das Grundeigenthum und die Gefälle, 
nämlich 
a) das Grundeigenthn 329327,237 fl. — 
b) die Gefälllll 10,263 fl. — 
— 2,337,500 fl. — 
'/26 die Gebäde 5500000 fl. — 
3: die Gewerbee 41414124500 fl. — 
—:. 3),300,000 fl. — 
Mit Berücksichtigung der das Landeskataster betreffenden Veränderungen, insbeson- 
dere in Folge der periodischen Gebäude= und Gewerbe-Kataster-Ergänzungen nach dem 
Stand pro 1. Juli 1867, worüber die Nachweisungen den Oberämtern besonders zuge- 
gangen sind, und nach welchen nunmehr auch der Amtskörperschafts= und Ortssteuerfuß 
richtig zu stellen ist, berechnet sich 
a) das Grundkataster nach dem Reinertrage auf. . 17,955,500 fl. 46 kr. 
und 
das Gefällkataster aufüßß. .. . ..... 79,182 fl. 17 kr. 
— . 18,034,683 fl. 3 kr. 
demnach die Staatssteuer für beide je auf 100 fl. Reinertrag zu 
—:.12 fl. 57 kr. 4 va# hlr.
	        
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