Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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8. 14. 
Wer die Aufnahme als Schüler nachsucht, hat sich auszuweisen: 
1) über ein bestimmtes Alter, nämlich in der Regel das zurückgelegte 17. und 
noch nicht überschrittene 25. Lebensjahr, 
2) über die elterliche oder vormundschaftliche Einwilligung zum Eintritt in die 
Anstalt, beziehungsweise die bercits erlangte Selbstständigkeit, 
3) über körperliche Gesundheit und den Besitz der dem betreffenden Alter ange- 
messenen Kräfte, 
4) über sittlich gute Aufführung, 
5) über den Besitz der erforderlichen Vorkenntnisse (vergl. S. 15), 
6) über den Besitz genügenden Vermögens oder ausreichender Unterstützung, um 
die Kosten eines dreijährigen Aufenthalts in Stuttgart bestreiten zu können. 
Der Nachweis der unter Ziffer 1 bis 4 und Ziffer 6 aufgeführten Erfordernisse 
ist durch ein gemeinderäthliches Zeugniß zu belegen. 
8. 15. 
Für den Besitz der erforderlichen Vorkenntnisse (§. 14 Ziffer 5) wird zur Auf- 
nahme als Schüler der Thierarzneischule ordentlicherweise zum Mindesten die Absolvi- 
rung einer Oberrealschule verlangt. 
Solche, welche sich hierüber nicht auszuweisen vermögen, haben den genügenden 
Grad der Vorbildung durch eine eigene Aufnahmeprüfung nachzuweisen. 
Das Nähere über diese Prüfung wird durch eine besondere Instruktion festgesetzt. 
§. 16. 
Um als Hospitant zur Theilnahme am Unterrichte in der Thierarzneischule zu- 
gelassen zu werden, ist erforderlich, daß der Betreffende sich wenigstens über seine bis- 
herige Laufbahn, ein gutes Prädikat und den Besitz der nöthigen Mittel ausweise. 
8. 17. 
Die Aufnahme als Schüler, beziehungsweise die Zulassung als Hospitant 
wird von dem Vorstande der Anstalt verfügt. 
In zweifelhaften Fällen entscheidet der Lehrerkonvent.
	        
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