Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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§. 33. 
Ueber die in Verwahrung des Lehrschmieds befindlichen Mobilien und Vorräthe der 
Anstalt, sowie über die Sammlung von Instrumenten wird am Ende eines jeden 
Rechnungsjahrs, über die sonstigen, in nächster Aufsicht, beziehungsweise Verwahrung 
der anderen Lehrer stehenden Sammlungen (von Büchern, Präparaten 2c.) alle drei 
Jahre durch einen vom Ministerium des Kirchen= und Schulwesens abzuordnenden Be- 
amten ein Sturz abgehalten, welchem der Kassier der Anstalt anzuwohnen hat. 
S. 34. 
Die Besorgung und Berechnung der Einnahmen und Ausgaben für die Anstalt, 
sowie die Führung der Kasse derselben geschieht durch den Kassier unter Mitwirkung des 
Lehrschmieds. 
8. 35. 
Die bei der Unterhaltung der Thierarzneischule erwachsenden Ausgaben werden theils 
durch ihre eigenen Einnahmen, theils durch einen Zuschuß der Staatskasse bestritten. 
§. 36. 
Eigene Einnahmen hat die Anstalt: 
1) durch den Ertrag aus ihrem Vermögen (Pacht= und Naturalerlös aus ihren 
Gütern, Erlös aus verkauften Materialien 2c.), 
2) durch den Betrieb ihrer praktischen Institute und zwar: 
a) aus den Krankenställen — für die Verpflegung fremder Thiere, nebst dem Er- 
lös aus verkauftem Dünger, 
b) aus der Apotheke — für die bei der ambulanten Behandlung kranker Thiere 
abgegebenen Medikamente, 
0) aus der Anatomie und Klinik — für verkaufte Thierkadaver 2c. 
d) aus der Schmiede — für die Aufschlagung von alten und neuen Hufeisen in 
der Anstalt und für den Verkauf neu gefertigter Haufeisen nach auswärts, 
sowie für Arbeiten an den Gebäuden und der Umzäumung, welche in der 
Schmiede gemacht werden; 
3) durch die von den Schülern und Hospitanten zu entrichtenden Unterrichtsgelder 
beziehungsweise Taxen.
	        
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