Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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Er verpflichtet die in die Anstalt aufgenommenen Schüler und besorgt, nächst den 
einzelnen Lehrern, die Aufrechthaltung der Disziplin unter den Schülern, zu welchem 
Behuf ihm eine Strafgewalt bis zu dreimal 24 Stunden Karzer eingeräumt ist. 
Das Nähere über die Befugnisse und Obliegenheiten seines Amtes ist durch eine 
besondere Dienstinstruktion bestimmt. 
8. 42. 
Im Falle seiner Verhinderung wird der Vorstand in der Leitung der Thierarz= 
neischule, woferne nicht hierwegen besondere Verfügung getroffen wird, durch den dem 
Dienstalter nach ältesten Hauptlehrer der Schule vertreten. 
§. 43. 
Die bei der Direktion sich ergebenden Kanzleigeschäfte (Sekretariat, Registra- 
tur 2c.) werden von dem Kassier der Anstalt besorgt. 
S. 44. 
Der Lehrerkonvent der Thierarzneischule besteht, unter dem Vorsitze des Vor- 
standes derselben, aus sämmtlichen in der Eigenschaft als Hauptlehrer angestellten Leh- 
rern der Anstalt, sowie aus solchen weiteren Mitgliedern, welchen etwa durch besondere 
Verfügung Sitz und Stimme im Lehrerkonvent eingeräumt wird. 
§. 45. 
Die ersteren haben im Lehrerkonvent ihre Stelle immer vor den letzteren. 
Im Uebrigen bestimmt sich die Sitz= und Stimmordnung im Lehrerconvent bei den 
ordentlichen Mitgliedern desselben nach der Zeit ihrer definitiven Anstellung als Haupt- 
lehrer an der Thierarzneischule, bei den außerordentlichen Mitgliedern nach der Zeit 
der Verleihung von Sitz und Stimme an sie. 
S. 46. 
Zu einem giltigen Kollegialbeschlusse wird die Anwesenheit des Vorstands (oder sei- 
nes Stellvertreters) und wenigsteus der Hälfte der Mitglieder des Lehrerconvents erfordert. 
S. 47. 
Der Lehrerkonvent beschließt nach einfacher Stimmenmehrheit. 
Im Falle der Stimmengleichheit hat der Vorstand (oder sein Stellvertreter), der 
außerdem keine zählende Stimme hat, die entscheidende Stimme.
	        
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