Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

25. 
Regierungs= Blatt 
Königreich Württemberg. 
  
6 Ausgegeben Stuttgart Mitwoch den 1. Juli 1868. 
Inhalt. 
Königliche Dekrete. Zollvereinsgesetz wegen Abänderung einzelner Bestimmungen der Zollordnung und 
der Zollstrafgesetzgebung. 
  
Unmittelbare Königliche Dekrete. 
Zollvereinsgeset 
wegen Abänderung einzelner Bestimmungen der Zollordnung und der Zollstrafgesetzgebung. 
Karl 
von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
In Uebereinstimmung mit den Beschlüssen des Bundesraths des Deutschen Zoll- 
und Handelsvereins und des Deutschen Zollparlaments verordnen und verfügen Wir, 
nach Anhörung Unseres Geheimen Rathes, was folgt: 
Vom 1. Juli 1868 ab treten folgende Aenderungen der unter den Regierungen 
der Zollvereinsstaaten vereinbarten Zollordnung und der Zollstrafgesetzgebung in Wirk- 
samkeit. 
§. 1. 
An die Stelle des ersten Satzes im dritten Absatze des §. 7 der Zollordnung 
tritt folgende Bestimmung:
	        
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