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ferner den von Seiner Majestät dem Könige von Bayern bezeichneten König-
lich Bayerschen Staatsrath Wilhelm von Weber und Königlich
Bayerschen Ober-Zoll-Assessor Max Joseph Eggensberger,
und den von Seiner Majestät dem Könige von Sachsen bezeichneten König-
lich Sächsischen Geheimen Finanzrath Julius Hans von Thümmel:;
und
Seine Kaiserlich Königliche Apostolische Majestät:
Allerhöchst Ihren Wirklichen Kämmerer, außerordentlichen Gesandten und
bevollmächtigten Minister, Felix Grafen von Wimpffen,
und
Allerhöchst Ihren Sektions-Chef Sisinio von Pretis-Cagnodo, welche,
nach geschehener Mittheilung und gegenseitiger Anerkennung ihrer Vollmachten, den
folgenden Handels= und Zollvertrag vereinbart und abgeschlossen haben.
Artikel 1.
Die vertragenden Theile verpflichten sich, den gegenseitigen Verkehr zwischen ihren
Landen durch keinerlei Einfuhr-, Ausfuhr= oder Durchfuhrverbote zu hemmen.
Ausnahmen hiervon dürfen nur Statt finden:
a) bei Taback, Salz und Schießpulver:
b) aus Gesundheits-Polizei-Rücksichten;
Tc) in Beziehung auf Kriegsbedürfnisse unter außerordentlichen Umständen.
Artikel 2.
Hinsichtlich des Betrages, der Sicherung und der Erhebung der Eingangs= und
Ausgangs-Abgaben, sowie hinsichtlich der Durchfuhr dürfen von keinem der beiden ver-
tragenden Theile dritte Staaten günstiger als der andere vertragende Theil behandelt
werden. Jede dritten Staaten in diesen Beziehungen eingeräumte Begünstigung ist
daher ohne Gegenleistung dem anderen vertragenden Theile gleichzeitig einzuräumen.
Ausgenommen hiervon sind nur diejenigen Begünstigungen, welche die mit einem
der vertragenden Theile jetzt oder künftig zollvereinten Staaten genießen, sowie solche
Begünstigungen, welche anderen Staaten durch bestehende Verträge zugestanden sind
und ausdrücklich von der Anwendung obiger Bestimmung ausgeschlossen werden. Diese
Begünstigungen können denselben Staaten für die nämlichen Gegenstände in nicht höhe-
rem Maaße auch nach Ablauf dieser Verträge zugestanden werden.