Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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ihren Dienst unentgeltlich als ein Ehrenamt, erhalten übrigens bei amtlichen Reisen 
dieselbe Vergütung wie die Geschwornen. 
Artikel 15. 
Die Civilkammern verhandeln und beschließen in der Besetzung mit 5 rechts- 
gelehrten Richtern einschließlich des Vorsitzenden. Bei der Verhandlung und Entschei- 
dung von Handelssachen treten an die Stelle von zweien jener 5 Richter zwei dem Kauf- 
mannsstande angehörige Schöffen. 
Außer der nothwendigen Zahl können (abgesehen von dem Fall des Art. 367, Abs. 2 
der Civilprozeßordnung) weitere Gerichtsmitglieder an der Fassung der Beschlüsse in 
einzelnen Rechtsstreitigkeiten sich nicht betheiligen. 
Den Civilkammern liegt ob: 
1) die Verhandlung und Entscheidung in erster Instanz in denjenigen bürgerlichen 
Streitsachen, welche nicht zur Competenz der Ortsgerichte, der Oberamtsgerichte 
oder des Obertribunals gehören (Art. 15. 17—20 der Civilprozeßordnung), oder 
welche an die Kreisgerichtshöfe durch Prorogation gebracht werden (Art. 24 der 
Civilprozeßordnung), 
2) die Verhandlung und Entscheidung in zweiter Instanz in denjenigen von den 
Oberamtsgerichten entschiedenen Rechtsstreitigkeiten, in welchen die Hauptsumme 
der Beschwerde 100 fl. übersteigt (Civilprozeßordnung Art. 653. 654); 
3) die Verhandlung und Entscheidung über Nichtigkeitsklagen gegen Erkenntnisse der 
Oberamtsgerichte (Civilprozeßordnung Art. 735. 896); 
4) die Behandlung aller weiteren Geschäfte, welche außer den bürgerlichen Streit- 
sachen bisher zur Zuständigkeit der Civil= und Pupillen-Senate der Kreisgerichts- 
höfe gehört haben. 
Artikel 16. 
Bezüglich der Besetzung und des Geschäftskreises der Ehegerichte gelten bis auf Wei- 
teres die bisherigen Vorschriften für die ehegerichtlichen Senate der Kreisgerichtshöfe. 
Der Regierung steht es zu. vorerst die Behandlung der Ehesachen bei den bereits be- 
stehenden Ehegerichten zu belassen. 
Artikel 17. 
Ueber Besetzung und Verrichtungen der Raths= und Anklagekammern und
	        
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