Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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Nro. 
Venennung der Gegenstände. 
Moßsted 
Verdelung. 
Zoll- 
betrag. 
  
  
Baumwolle, ferner aus Asbest, auch in Verbindung mit Metallfäden oder ge- 
sponenem Glase, jedoch ohne Beimischung von Seide, Wolle und anderen Thier- 
aaren. 
a) Seilerwaaren, als: ungebleichte oder gebleichte Seile, Taue, Stricke, Gurten, 
Tragbänder, Schläuche, rohe Bindfäden (Spagat) und Netze, alle diese Waaren 
auch getheert, geleimt oder gefirnißt; dann Eimer (Feerlscheimer) aus befoch 
tenem oder gedrehtem Hanf; ferner graue Packleinwand 
Anmerk. 1) Unter grauer Packleinwand wird ein latees, grobes, ungebleichtes, 
auch einfach geköpertes Gewebe ohne Muster verstanden, welches nicht 
über 30 Kettenfäden auf einen Wiener Currentzoll enthält. 
2) Nicht unter a. und b. genannte, oder aus anderen Webe= und Wirk- 
E7 verfertigte Seilerwaaren werden als Posamentierwaaren 
ehandelt 
h) 1) Leinwand, mit Ausnahme der unter d. und e. genannten, und Zwillich 
und Drillich, alle diese Gegenstände roh, ungebleicht und ungemustert. 
dann Feuerlöscheimer aus ungebleichtem Segeltuch, Bindfäden (Spagat) 
nt Nede (Fisch-, Pferde-, Vogel= und ähnliche grobe Netze), gebleicht, 
gefärbt; 
2) Decken (Fuß= und Wagendecken, Laufteppiche), auch gefärbt, gemustert 
Anmerk. Die unter 1. und 2. begriffenen Waaren aus Jute 
c) Alle dichte Leinenwaaren, mit Ausnahme der unter andern Nummern genannten 
Anmerk. Leinwand bis zu 50 Kettenfäden auf den Wiener Currentzoll 
4)) Leinwand, von der mehr als 100 Kettenfäden auf den Wiener Gurrentzall ** 
dann Posamentier-, Knopfmacher, Band= und Strumpfwaaren 
e) Battiste, dann Gaze, Linon und andere undichte Webewaaren, mit Aubrahnẽ 
der unter f. genannten 
() Spitzen, Kanten, gestickte *N und Woaren in n mit Man. 
fäden oder gesponnenem Glase 
Wollenwaaren, d. i. alle Webe= und Wirkwaaren aus Wolle oder anderen Thien 
haaren, auch in Verbindung mit Metallfäden oder gesponnenem Glase, und anderen 
nicht seidenen Webe= und Wirkmaterialien: 
a) Kotzen, Halinatuch, Matrosentuch (Sigona), Loden, Oeltücher, Preßtücher 
(Filtrirtücher), Siebböden und Geflechte aus Pferdehaaren, ohne Verbindung 
mit anderen Materialien, Hutabschnitte, Tuchenden, Fußteppiche aus Hunds', 
Kälber= und Rindshaaren, getheerte Filze, Gitter und geknüpfte Netze, beide 
ungefärbt, gefilzte Sohlen zum Einlegen in Stiefel und Schuhe, dann Gurten 
b) Gewalkte, nicht bedruckte und nicht sammetartige Webewaaren, nicht bedruckte 
Filzwaaren und Fußteppiche, mit Ausnahme der unter a. genannten 
  
1 Ztr. 
  
40— 
60 — 
70 
  
20| —
	        
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