Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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Artikel 21. 
Das Obertribunal ist besetzt 
1) mit einem ersten Vorstand, dem Präsidenten; 
2) mit einem oder mehreren Vorständen der einzelnen Kammern; 
3) mit der erforderlichen Zahl weiterer ständiger rechtsgelehrter Richter, wozu 
im Bedürfnißfalle noch Hilfsrichter kommen, welche von dem Justizministerium 
vorübergehend aus der Zahl der zum Richteramt befähigten Personen berufen 
werden. Diese sind womöglich aus den Mitgliedern der Kreisgerichtshöfe zu neh- 
men. Werden Hilfsrichter zugezogen, so hat die Mehrheit des Gerichts im ein- 
zelnen Fall aus ständigen Mitgliedern des Obertribunals zu bestehen; 
mit einer durch K. Entschließung zu bestimmenden Zahl von Schöffen für 
Handelssachen nebst Ersatzmännern, auf welche die Bestimmungen des Art. 14 
Anwendung finden. 
Sodann ist demselben 
5) das nöthige Kanzlei-Personal (vergl. Art. 12, letzter Abs.) beigegeben. 
Das Justizministerium theilt die Mitglieder des Obertribunals den einzelnen Kam- 
mern zu. Dasselbe Mitglied kann mehreren Kammern angehören. 
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Artikel 22. 
Die Civilkammer verhandelt und beschließt in der Besetzung mit fünf rechtsgelehr- 
ten Richtern einschließlich des Vorsitzenden. In Handelssachen wird von ihr als Oberhan= 
delsgericht unter Zuziehung von zwei Schöffen an der Stelle von zweien jener fünf 
Richter verhandelt und entschieden. 
Bei Berufungen (Civilprozeßordnung Art. 678) und bei Nichtigkeitsklagen gegen 
Erkenntnisse des Obertribunals ist die Civilkammer mit sieben rechtsgelehrten Richtern, 
in Handelssachen mit vier rechtsgelehrten Richtern und drei Schöffen besetzt. 
Außer der nothwendigen Zahl können (abgesehen von dem Fall des Art. 367, Abs. 2 
der Civilprozeßordnung) weitere Gerichtsmitglieder an der Fossung der Beschlüsse in 
einzelnen Rechtsstreitigkeiten sich nicht betheiligen. 
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