Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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Benennung der Gegenstände. 
Mabsab 
Vernuiung. 
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Alle vorgenannten Gegenstände auch in Verbindung mit anderen Materialien, 
soweit sie dadurch nicht unter die kurzen Waaren fallen 
vom 1. Januar 1869 an 
e) Gepolsterte Möbel (mit oder ohne Ueberzug) 
Glas= und Glaswaaren: 
a) Grünes, schwarzes und gelbes Hohlglas (Glaszeschirr) in seiner naturlichen 
Farbe, weder gepreßt, geschliffen, noch abgerieben 
b) Spiegelglas, rohes ungeschliffenes, Glasmasse, sowie Elasröhren, Glaskän. 
elchen und Glasplättchen, ohne Unterschied der Farbe (wie solche zur Perlen- 
Rerekung, Kunstglasbläserei und Kuopf Fabrilation gebraucht * auch 
Email= und Glasurmasse . 
c)WetßegHohlglasungemustert ungefchltffen, unabgerceben ungepreßt, ober nur 
mit abgeschliffenen oder eingeriebenen Stöpseln, Böden ober Rändern, ferner 
enster= und Tafelglas in seiner natürlichen Farbe (grün, halb= und ganz-weiß); 
lasbehänge zu Kronleuchtern, Glaslnöpfe Elsteralla, Elasper en, Glas- 
schmelz, Glastropfen, auch gefärbt.. 
d) — geschtiffenes, abgeriebenes, uriurs, knnten, e 
weißes 
e) Glas, fardiges, bemaltes, vergoldeles, versilbertes, mit Pasien (Cameen) einge- 
legtes, Glasflüsse, unechte Steine ohne Fassung, dann Spiegelglas, geschtifenes, 
unbelegtes oder belegtes, und Spiegelglas, ungeschliffenes, belegtes 
f) Spiegel, eingerahmte und alle Glas= und Emailwaaren in Verbindung mit an- 
deren Materialien, insofern sie dadurch nicht unter die kurzen Waaren fallen 
vom 1. Januar 1869 an 
Steinwaaren, d. i. Bildhauer-, Former-, Modelleur-, Steinmetz= und Schmuckarbeiten 
aus Steinen und nicht gebrannten Erden, Cementen oder Steingemengen, mit Aus- 
nahme jener aus Bernstein und Gagat: 
a) Statuen aus Steinen (mit Ausnahme jener aus Edel= und Halbedelsteinen), 
in Stücken schwerer als 10 Pfund, ohne Verbindung mit anderen Stoffen, als 
mit ungebeiztem, ungefärbtem, unpolirtem und unlackirtem Holze oder Stangen 
und Platten aus unedlen Metallen, die weder versilbert noch vergoldet snd, 
dann Schusser (Klicker) aus Marmor u. dgl. 
b) Andere Arbeiten aus Steinen (mit Ausnahme jener aus Edel- und Halbedel- 
steinen), in Stücken schwerer als 10 Pfd., ohne Verbindung mit anderen Stof- 
fen, als mit ungebeiztem, ungefärbtem, unpolirtem und unlackirtem Holze oder 
Stangen und Platten aus unedlen Metallen, die weder versilbert noch vergol- 
det sind: Waaren aus Serpentinstein, Abgussse in Gyps oder Schwefel von 
Münzen, geschnittenen Steinen u. dgl. . 
c) Steine, echte (d. i. Edel- und Halbedelsteine) und Aorallen lechte und unechte), 
  
1 Zer. 
  
0 
frei 
  
50 
50 
75
	        
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