332
Nro.
Weuennung der Gegenstände.
Mabstab
Verrcuung.
Zoll-
betrag.
fl. kr.
42
—
S
Metallwaaren, d. i. Arbeiten aus nicht besonders benannten unedlen Metallen und
Metallgemischen, mit Ausnahme der unter Nummer 20. b., e., l. und g. auf-
eführten, dann des vernirten (unecht vergoldeten oder versilberten) Herren= und
rauenschmuckes, der Nippes= und Toilettegegenstände und aller echt vergoldeten
oder versilberten, oder mit Gold oder Silber belegten Waaren. Ausnahmsweise
gehören hierher bie plattirten (versilberten) Drähte, Bleche, Tafeln und Platten
aus Kupfer und Messing.
a) Zinnwaaren, grobe, als: Schüsseln, Teller, Kessel und andere Gefaße nicht
lackirt und ohne Verbindung mit anderen Materialien
b) Metallwaaren, gemeine, d. i. Walzen, Kesseln, Schüsseln, Teller, Topfe und
sonstiges Kochzeschirr, mit Ausnahme der unter a. eannten; W Bleche
und Platten, dann Messingsaiten .
c)Metallwaaten,feme,dt
1) Kupfe chmied--, Gelbgießer= und Mesingelochwaaren, (d. i. Blasen, Siheel
eisen, Eimer, Gemichte, Gewinde, Hähne, Mörser, Riegel, Röhren, Stö
Waagschalen, nicht polirt, gefirnißt oder lackirt, auch in Verbindung mit
Holz oder Eisen);
2) Geriebenes Metall (Bronzepulver), Metalltücher;
3) Rauschgold und Rauschsilber, Metallfolien, unechte leonische Drähte, un-
echtes Blattgold und Blattsilber;
4) Beuirte (versilberte) Drähte, Bleche, Tafeln und Platten aus Kupfer und
ing;
5) Alle nicht unter a., b. und d. genannten, dann alle Metallwaaren in Ver-
bindung mit anderen Materialien, insofern sie dadurch nicht unter die lurzen
Waaren fallen
vom 1. Januar 1869 an
4) Schreibfedern, Uhrfournituren und Uhrwerke
Wagen:
a) Eisenbahnwagen. .
b) Andere Wagen mit Leder- eer Polsterarbeit .
Instrumente, ohne Rücksicht auf die Materialien, aus welchen sie gefertigt sind:
a) astronomische, chirurgische, mathematische, optische (mit Ausnahme der gefaßten
Augengläser und Operngucker), physikalische und für Laboratorien, auch chemische
b) musikalische .
Maschinen und Meschinenbestandileile aus mmedeln, ich vergoldeten cder dersilber.
ten Metallen, allein oder in Verbindung mit Nebenbestandtheilen aus anderen
Materialien, insofern diese Verbindungen nicht unter die kurzen Waaren fallen,
je nachdem der dem Gewichte nach überwiegende Bestandtheil besteht:
1 Ztr.
vom Werth
1 Stück
1 Ztr.
77
50
.—
—————
I
10 Prozent.
75—
frei —
3—