Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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2 Zoll- 
NVenennung der Gegenstände. betrag. 
Nro. 
er 
Verzollung. 
  
c) 1) Feine Galanterie- und Quincailleriewaaren (Herxen- und Frauenschmuck, 
dippes- und Toilette-Gegenstände) aus unedlen Metallen, jedoch fein ge- 
arbeitet und entweder vernirt (unecht vergoldet oder versilbert) oder in Ver- 
bindung mit Alabaster, Elfenbein, Email, nachgeahmten Edelsteinen „Glas- 
flüssen), Lava, Perlmutter oder auch mit Schnitzarbeiten, Pasten, Kameen, 
Ornamenten in Metallguß u. s. w. 
2) Arbeiten aus unechten leonischen Gespinnsten und Drähten (Tressenwaaren); 
3) Waaren aus bossirtem Wachse. 
Alle diese (Ziffer 1. und 3.) genannten Waaren auch in Verbindung mit 
anderen Stoffen, insoweit diese Verbindungen nicht unter a. oder b. be- 
griffen sind. 
4) Metallperlen, echt vergoldet, versilbert, oder mit Gold oder Silber belegt; 
5) Wand= und Stutzuhren (mit Ausnahme jener in goldenen oder silbernen 
Gehäusen und der hölzernen Hängeuhren); 
6) Operngucker und gefaßte Augengläser (nicht mit Gestellen ganz oder theil- 
weise aus edlen Metallen), Darmsaiten, auch mit Seide übersponnen, Arbei- 
ten aus Goldschlägerhäutchen; 
7) Verbindungen der Webe= und Wirkwaaren mit anderen Materialien, inso- 
weit sie nicht unter a. oder b. oder unter die Kleidungen und Putzwaaren 
gehören 
d) 1) Unechte leonische Gespinnste; 
2) Arm- und Halsbänder aus Bein, Holz, Leder, Gummi, Glas, Papier, 
Stroh, Thon, unedlen (nicht echt oder unecht vergoldeten, versilberten, oder 
mit Gold oder Silber belegten) Metallen, auf Schnüre gefaßt; 
3) Wagen für Kinder mit Polster= und Lederarbeit, insofern deren Gewicht 
50 Zollpfunde nicht überschreitet; 
4) Kinderspielwaaren in Verbindung mit Webe= und Wirkwaaren, echt vergol- 
deten oder versilberten unedlen Metallen und ähnlichen, zwar höher als mit 
15 Fl. belegten, aber nicht zu den höchst belegten kurzen Waaren gehörigen 
Gegenständen:: 
1 Ztrr. 2 — 
egenstände. 
47| Chemische Producte und Farbwaaren: 
a) Seife: 
1) Grüne, schwarze und andere Schmierseife; gemeine feste Seife 11,5 
2) Feine Seife in Tafeln, Kugeln, Büchsen, Töpfen » 3— 
XII. Chemische Producte Farbwaaren, literarische und Kunst- 
  
  
  
 
	        
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