Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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Artikel 27. 
Der bei dem Obertribunal angestellte Staatsanwalt ist Mitglied des vollen Raths 
dieser Behörde. Alle übrigen Beamten der Staatsanwaltschaft sind ihm untergeordnet. 
Die bei den Kreisgerichtshöfen und Kreisstrafgerichten angestellten Staatsanwälte 
sind Mitglieder des vollen Raths des betreffenden Kreisgerichtshofs. Dem ersten Staats-= 
anwalt des Kreisgerichtshofs ist das staatsanwaltschaftliche Personal des Kreises unter- 
geordnet. 
Das Amt der Staatsanwaltschaft wird widerruflich übertragen. Der Staatsanwalt 
muß Richter sein und tritt nach Zurücknahme jenes Auftrags von selbst in die Verrich- 
tungen seines Richteramts. 
Titel llI. 
Gemeinschaftliche Bestimmungen. 
Artikel 28. 
Richter, Urkundspersonen, Gerichtsschreiber und Staatsanwälte dürfen, sofern sie 
mit einander in gerader Linie blutsverwandt, verschwägert oder durch Adoption verbun- 
den oder in der Seitenlinie nach bürgerlicher Berechnung bis zum dritten Grad ein- 
schließlich blutsverwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert sind, auch nach Auf- 
lösung der die Schwägerschaft begründenden Ehe in einer und derselben gerichtlichen Ver- 
handlung nicht thätig sein, bei Vermeidung der Nichtigkeit. 
Artikel 29. 
Die Ortsgerichte mit ihren Hilfsbeamten stehen unter der Dienstaufsicht der Ober- 
amtsgerichte, die Oberamtsgerichte unter der Dienstaufsicht der Kreisgerichtshöfe. Die 
Kreisgerichtshöfe sind der Dienstaufsicht des Obertribunals untergeben. 
Die Kreisgerichtshöfe und das Obertribunal beschließen hiebei, wenn es sich um 
einen bestimmten Zweig der gerichtlichen Thätigkeit handelt, in der betreffenden Kammer, 
sonst im vollen Rathe. 
Die Dienstaufsicht über die Staatsanwälte als solche ist durch den Art. 27 bestimmt. 
Ueber alle Gerichte und Staatsanwälte kommt dem Justizministerium die Dienst- 
aufsicht zu.
	        
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