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Eine nach Maßgabe des §. 17 eingeleitete Untersuchung ist, so lange ein rechts-
kräftiges Enderkenntniß noch nicht erfolgte, auf Antrag der Behörde desjenigen Staa-
tes, welche dieselbe veranlaßt hatte, sofort einzustellen.
§. 23.
Das Recht zum Erlasse und zur Milderung der Stafen, zu welchen der Angeschul-
digte in Folge eines nach Maßgabe des §. 17 eingeleiteten Verfahrens verurtheilt wurde
oder sich freiwillig erboten hat, steht dem Staate zu, bei dessen Gerichte die Verurthei-
lung oder Erbietung erfolgte.
Es soll jedoch vor derartigen Straferlassen oder Strafmilderungen der zuständi-
gen Behörde des Staates, dessen Gesetze übertreten waren, Gelegenheit gegeben werden,
sich darüber zu äußern.
8. 24.
Die Gerichte jedes der vertragenden Theile sollen in Beziehung auf jedes in dem
andern Staate wegen Uebertretung der Zollgesetze dieses Staates oder in Gemäßheit
des §. 17 eingeleitete Strafverfahren verpflichtet sein, auf Ersuchen des zuständigen Ge-
richtes:
1. Zeugen und Sachvperständige, welche sich in ihrem Gerichtsbezirk aufhalten, auf
Erfordern eidlich zu vernehmen und erstere zur Ablegung des Zeugnisses, soweit dasselbe
nicht nach den Landesgesetzen verweigert werden darf, z. B. die eigene Mitschuld der
Zeugen betrifft, oder sich auf Umstände erstrecken soll, welche mit der Anschuldigung
nicht in naher Verbindung stehen, nöthigenfalls anzuhalten;
2. amtliche Besichtigungen vorzunehmen und den Befund zu beglaubigen;
3. Angeschuldigten, welche sich im Bezirke des ersuchten Gerichts aufhalten, ohne
dem Staatsverbande des letzteren anzugehören, Vorladungen und Erkenntnisse behäu-
digen zu lassen;
4. Uebertreter und deren bewegliche Güter, welche im Bezirke des ersuchten Gerichts
angetroffen werden, anzuhalten und auszuliefern, insofern nicht jene Uebertreter dem
Staatsverbande des ersuchten Gerichts oder einem solchen dritten Staate angehören, wel-
cher durch Verträge verpflichtet ist, die fragliche Uebertretung seinerseits gehörig unter-
suchen und bestrafen zu lassen.