Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

362 
8. 22 
Eine nach Maßgabe des §. 17 eingeleitete Untersuchung ist, so lange ein rechts- 
kräftiges Enderkenntniß noch nicht erfolgte, auf Antrag der Behörde desjenigen Staa- 
tes, welche dieselbe veranlaßt hatte, sofort einzustellen. 
§. 23. 
Das Recht zum Erlasse und zur Milderung der Stafen, zu welchen der Angeschul- 
digte in Folge eines nach Maßgabe des §. 17 eingeleiteten Verfahrens verurtheilt wurde 
oder sich freiwillig erboten hat, steht dem Staate zu, bei dessen Gerichte die Verurthei- 
lung oder Erbietung erfolgte. 
Es soll jedoch vor derartigen Straferlassen oder Strafmilderungen der zuständi- 
gen Behörde des Staates, dessen Gesetze übertreten waren, Gelegenheit gegeben werden, 
sich darüber zu äußern. 
8. 24. 
Die Gerichte jedes der vertragenden Theile sollen in Beziehung auf jedes in dem 
andern Staate wegen Uebertretung der Zollgesetze dieses Staates oder in Gemäßheit 
des §. 17 eingeleitete Strafverfahren verpflichtet sein, auf Ersuchen des zuständigen Ge- 
richtes: 
1. Zeugen und Sachvperständige, welche sich in ihrem Gerichtsbezirk aufhalten, auf 
Erfordern eidlich zu vernehmen und erstere zur Ablegung des Zeugnisses, soweit dasselbe 
nicht nach den Landesgesetzen verweigert werden darf, z. B. die eigene Mitschuld der 
Zeugen betrifft, oder sich auf Umstände erstrecken soll, welche mit der Anschuldigung 
nicht in naher Verbindung stehen, nöthigenfalls anzuhalten; 
2. amtliche Besichtigungen vorzunehmen und den Befund zu beglaubigen; 
3. Angeschuldigten, welche sich im Bezirke des ersuchten Gerichts aufhalten, ohne 
dem Staatsverbande des letzteren anzugehören, Vorladungen und Erkenntnisse behäu- 
digen zu lassen; 
4. Uebertreter und deren bewegliche Güter, welche im Bezirke des ersuchten Gerichts 
angetroffen werden, anzuhalten und auszuliefern, insofern nicht jene Uebertreter dem 
Staatsverbande des ersuchten Gerichts oder einem solchen dritten Staate angehören, wel- 
cher durch Verträge verpflichtet ist, die fragliche Uebertretung seinerseits gehörig unter- 
suchen und bestrafen zu lassen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.