Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

363 
§. 25. 
Es sind in diesem Kartel unter „Zollgesetzen“ auch die Ein-, Aus= und Durch- 
fuhrverbote und unter „Gerichten“ die in jedem der vertragenden Theile zur Untersu- 
chung und Bestrafung von Uebertretungen der eigenen derartigen Gesetze bestellten Be- 
hörden verstanden. 
8. 26. 
Durch die vorstehenden Bestimmungen werden weitergehende Zugeständnisse zwi- 
schen den vertragenden Staaten zum Zwecke der Unterdrückung des Schleichhandels 
nicht aufgehoben oder geändert.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.