Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

Schluß- Protokoll. 
Verhandelt Berlin, den 9. März 1868. 
Die Unterzeichneten traten heute zusammen, um den unter ihnen vereinbarten Han- 
dels= und Zollvertrag nach nochmaliger Durchlesung zu unterzeichnen, bei welcher Gele- 
genheit noch folgende Bemerkungen, Erklärungen und Verabredungen in das gegenwärtige 
Protokoll niedergelegt wurden. 
1. Zu Artikel 2. des Vertrages. 
Von Seiten Oesterreichs werden folgende durch den mit dem Königreich Italien 
am 23. April 1867 abgeschlossenen Handels= und Schifffahrts-Vertrag als fortbestehend 
anerkannten) Begünstigungen noch fortan vorbehalten: 
a. der Zoll von 1 Gulden 89 ½ kr. für den Zollcentner Neapolitaner und Sicili- 
aner Weine, welche zur See und gegen Nachweis des Ursprungs in den Schiffspa- 
pieren eingeführt werden; 
b. der Zoll von 1 Gulden 22 ½ kr. für den Zollcentner gemeiner Weine aus Piemont; 
c. die Zolfreiheit für 
Kastanien bies zur Menge von 20 Pffd, 
frisches FleicKKKssss. - .- 8 
Käse und frische Butter --- 4- 
Die Begünstigungen unter h. und c. beziehen sich nur it auf die Einfuhr uber die Oester- 
reichisch-Italienische Grenze. 
Von anderer Seite waren Vorbehalte nicht zu machen. 
2. Zu Artikel 2. des Vertrages. 
Die Bevollmächtigten Seiner Kaiserlich Königlichen Apostolischen Majestät bemerk- 
ten: Die in den beiderseitigen allgemeinen Zolltarifen vorgesehenen, auf Staatsverträgen 
nicht beruhenden Verkehrserleichterungen für gewisse Grenzstrecken oder für die Bewoh- 
ner einzelner Gebietstheile seien bisher als dritten Staaten eingeräumte Begünstigungen,
	        
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