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welche nach Artikel 2 der eine der vertragenden Theile dem andern zu gewähren hätte,
nicht angesehen worden. Dieser Auffassung entsprechend, glauben sie voraussetzen zu
dürfen, daß, falls es die Verhältnisse erforderlich machen sollten, die bestehenden Ver-
kehrserleichterungen dieser Art aufrecht zu erhalten, oder künftig anderweite ähnliche Er-
leichterungen des Verkehrs mit Lebensbedürfnissen der Grenzbewohner für gewisse kurze
Grenzstrecken zuzulassen, ein Anspruch wegen Ausdehnung derselben auf den Zollverein
nicht werde erhoben werden.
Die Bevollmächtigten des Norddeutschen Bundes und Zollvereins erkannten diese
Voraussetzung mit dem Vorbehalt der Gegenseitigkeit als zutreffend an.
3. Zu Artikel 3. des Vertrages.
Die Oesterreichischen Bevollmächtigten erklärten, daß Oesterreich die Zollbefreiungen
und Zollermäßigungen, welche es für die in der Anlage A. unter Nr. 1. a. und b.,
Nr. 2. b. 1. und c., Nr. 4 a., b., c., d., e., f., g. und h., Nr. 11. a. und b., Nr. 17. b.,
Nr. 34. c., Nro. 38. a. und Nr. 40. a. genannten Gegenstände dem Zollverein zuge-
standen habe, lediglich als Begünstigungen zur Erleichterung des Grenzverkehrs mit
demselben betrachte und deshalb die zollfreie, beziehungsweise begünstigte Zulassung dieser
Gegenstände auch in Zukunft von deren unmittelbarem Uebergange aus dem Zoll=
vereinsgebiete abhängig machen müsse.
Es fand sich gegen diesen Vorbehalt nichts zu erinnern.
Man war darüber einverstanden, daß dem unmittelbaren Uebergange aus dem Zoll-
vereins-Gebiete, unter den zu Nr. 6. des gegenwärtigen Protokolls bezeichneten Voraus-
setzungen, der Uebergang über den Bodensee gleichzuachten ist.
4. Zu Artikel 3. des Vertrages und zu den Anlagen A. und B.
1. Man war darüber einverstanden, daß Verzollungs-Stempel oder andere Bezeich-
nungen der Waaren zum Beweise der Verzollung derselben auf die in den Anlagen
A. und B. aufgeführten Waaren in keinem der beiden Zollgebiete zur Anwendung kom-
men dürfen. Die etwaige Anordnung derartiger Kontrolen in besonderen Fällen in-
nerhalb des Grenzbezirkes wird hiedurch nicht ausgeschlossen.
2. Bei der Zollabfertigung der nach dem Werthe zu verzollenden Waaren wird von
beiden Seiten das in den Artikeln 14 bis 18 des Handelsvertrages zwischen dem Zoll-
verein und Frankreich vom 2. August 1862 bezeichnete Verfahren in Anwendung gebracht
werden.
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