Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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Titel W. 
Von den Handelssachen. 
Artikel 32. 
Handelssachen im Sinne dieses Gesetzes sind: 
1) die in Art. 9 der Civilprozeßordnung aufgeführten Rechtsstreitigkeiten, 
soweit solche nicht nach Art. 17. 23 der Civilprozeßordnung zur Zuständigkeit 
der Ortsgerichte gehören (Handelsstreitsachen); 
2) die Führung des Handelsregisters und die sonstigen in dem Handelsgesetzbuche 
und in dem Gesetze über dessen Einführung vom 13. August 1865 den Handels- 
gerichten zugewiesenen Handlungen der nicht streitigen Gerichtsbarkeit; 
3) die in dem Handelsgesetzbuche und in dem erwähnten Einführungsgesetze den 
Handelsgerichten zur Abwandlung zugewiesenen Straffälle. 
Artikel 33. 
Die Führung des Handelsregisters liegt den Oberamtsgerichten ob. Das Ver- 
fahren hiebei wird durch die Art. 13—17 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetz- 
buche geregelt. Der Vorstand oder ein rechtsgelehrtes Mitglied des Gerichts nimmt die 
Anmeldungen zur Eintragung in das Handelsregister entgegen. Die Fortführung des 
Registers ist zunächst Obliegenheit des Gerichtsvorstands. 
Die sonstigen im Handelsgesetzbuche den Handelsgerichten zugewiesenen außergericht- 
lichen und provisorischen Verfügungen (zu vergl. namentlich Handelsgesetzbuch Art. 145. 
310. 348. 407) kommen den Oberamtsgerichten beziehungsweise den Ortsobrigkeiten 
zu. Solche Verfügungen ist der Vorstand des Oberamtsgerichts ohne Zuziehung des 
Collegiums zu treffen ermächtigt. 
Wenn die Gerichte bei diesen Geschäften ihre Pflichten absichtlich oder aus Nach- 
lässigkeit hintansetzen, so haben sie für den daraus entstehenden Schaden nach Maßgabe 
derjenigen Bestimmungen zu haften, welche in den Art. 67. 70. und 71 des Gesetzes 
über das Notariatswesen vom 14. Juni 1843 und in den Art. 225. 234. und 238 des 
Pfandgesetzes vom 15. April 1825 enthalten sind.
	        
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