Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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5. Zu Artikel 6. des Vertrages. 
Die gegenwärtig bestehenden Verabredungen über die Bedingungen und Förmlich- 
keiten unter denen die im Artikel 6 unter a. bis e. gedachten Verkehrserleichterungen 
eintreten, bleiben auch ferner aufrecht erhalten. Es werden dabei, wie bisher, so auch 
künftig die nachstehenden Gesichtspunkte leitend sein. 
1. Die Gegenstände, für welche eine Zollbefreiung in Anspruch genommen wird, 
müssen bei Zollstellen nach Gattung und Menge angemeldet und zur Revision gestellt 
werden. 
2. Die Abfertigung der ausgeführten und wieder eingeführten, beziehungsweise ein- 
geführten und wieder ausgeführten Gegenstände muß bei denselben Zollstellen erfolgen, 
mögen diese an der Grenze oder im Innern sich befinden. 
Ausgenommen von dieser Bestimmung sind die im Artikel 6 lit. J. erwähnten Ge- 
genstände, welche zur Bearbeitung oder Veredelung aus dem Gebiete des einen Theils 
in das Gebiet des andern ausgeführt sind. Die zollfreie Wiedereinlassung derselben 
kann bei einer jeden mit ausreichenden Amtsbefugnissen versehenen Zollstelle des Gebiets 
der Versendung in Anspruch genommen werden. Ebenso findet die gegenseitige Zollbe- 
freiung für Muster, welche von Handlungsreisenden eingebracht werden, auch daun An- 
wendung, wenn dieselben bei einem anderen Amte, als demjenigen, über welches die 
Ausfuhr, beziehungsweise Einfuhr erfolgte, zur Wiedereingangs= beziehungsweise Wie- 
derausgangs-Abfertigung gestellt werden. 
3. Es kann die Wiederausfuhr und Wiedereinfuhr an die Beobachtung angemes- 
sener Fristen geknüpft und die Erhebung der gesetzlichen Abgaben dann verfügt werden, 
wenn die Fristen unbeachtet bleiben. 
4. Es ist gestattet, eine Sicherung der Abgaben durch Hinterlegung des Betrages 
derselben oder in anderer entsprechender Weise zu verlangen. 
5. Gewichts-Differenzen, welche durch Reparaturen, durch die Bearbeitung oder 
Veredelung der Gegenstände entstehen, sollen in billiger Weise berücksichtigt werden und 
geringere Differenzen eine Abgabenentrichtung nicht zur Folge haben. 
6. Es wird beiderseits für eine möglichst erleichterte Zollabfertigung Sorge getra- 
gen werden. 
Uebrigens war man darüber einverstanden, daß durch die Verabredungen im Arti- 
kel 6 eine Beschränkung in den nach den beiderseitigen Zollgesetzen und Verwaltungs-
	        
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