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vorschriften, sowie nach früheren Uebereinkünften bestehenden Erleichterungen im gegen-
seitigen Grenzverkehr nicht beabsichtigt sei, daß also die vorliegenden Vertragsbestimmungen
und die zur Ausführung derselben zu treffenden besonderen Verabredungen auf den
gegenseitigen Grenzverkehr nur insoweit Anwendung zu finden haben, als sie weiterge-
hende Verkehrserleichterungen herbeiführen. Demgemäß werden die, über die Erleichte-
rung des Grenzverkehrs mit leinenen Garnen und roher ungebleichter Leinwand und
über anderweite Erleichterungen in dem nachbarlichen Grenzverkehr zwischen den vertra-
genden Staaten bestehenden Uebereinkünfte während der Dauer des gegenwärtigen Ver-
trages nicht gekündigt werden. Die zwischen ihnen wegen Ausführung= jener Ueberein-
künfte getroffenen Verabredungen bleiben gleichfalls in Wirksamkeit.
6. Zu Artikel 6. und 7. des Vertrages.
Die in den Artikeln 6 und 7 verabredeten Verkehrserleichterungen finden unter den
in der Uebereinkunft zwischen Oesterreich, Bayern, Württemberg und Baden vom 20. Fe-
bruar 1854 festgesetzten Kontrolen auch auf den Verkehr über den Bodensee Anwendung.
7. Zu Artikel 7. des Vertrages.
1. Die im Artikel 7 bezeichnete Erleichterung ist durch nachstehende Umstände
bedingt:
a. Die Waaren müssen beim Eingangsamte zur Weitersendung mit einem Be-
gleitschein Nr. I. (nicht zur schließlichen Abfertigung) angemeldet werden und
von einer amtlichen Bezettelung begleitet sein, welche ergiebt, daß und wie sie
am Versendungsort unter amtlichen Verschluß gesetzt worden sind.
b. Dieser Verschluß muß bei der Prüfung als unverletzt und sichernd befunden
werden.
c. Die Deklaration muß vorschriftsmäßig und dergestalt erfolgen, daß wegen
mangelhafter Anwendung die spezielle Revision nicht erforderlich wird, und
es darf zum Verdacht eines beabsichtigten Unterschleifes überhaupt keine Ver-
anlassung vorliegen.
Laäßt sich ohne Abladung der Waaren die vollständige Ueberzeugung gewinnen, daß der
in dem andern Staate angelegte Verschluß unverletzt und sichernd sei, so kann auch die
Abladung und Verwiegung der Waaren unterbleiben.
2. Soweit an einzelnen Orten im Gebiete des Zollvereins ein Bedürfniß sich gel-
tend macht, soll auf besonderes Ansuchen auch Waarenführern die Benutzung der öffent-