Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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und dort nur in zollamtlichen Niederlagen oder doch unter einer, gegen mißbräuchliche 
Verwendung hinreichend sichernden Kontrole niedergelegt werden. 
Man war darüber einverstanden, daß es, so lange diese Bestimmungen in Kraft 
sind, zur Ausführung der im §. 8 enthaltenen Verabredungen genüge, wenn die beider- 
seitigen Zollbehörden angewiesen werden, Niederlagen der gedachten Art, sowie Vorräthe 
von fremden verzollten und von inländischen Waaren innerhalb des Grenzbezirks mit 
gehöriger Berücksichtigung auch der Zollinteressen des andern Theils in der gesetzlich 
zulässigen Weise zu kontroliren. 
5. Zu §S. 11. des Zollkartels. 
Die Verständigung über die im §. 11 erwähnten Punkte bleibt der Verhandlung 
zwischen Oesterreich und den angrenzenden Staaten des Zollvereins vorbehalten. 
6. Zu §. 21 des Zollkartels. 
Neben der Strafe sind auch die vom Uebertreter umgangenen Gefälle einzuziehen. 
7. Zu §. 22. des Zollkartels. 
Die Bestimmung in Alinea 3 des §. 20 wegen Tragung der Kosten findet auch in 
dem hier vorgesehenen Falle einer Einstellung der Untersuchung Anwendung. 
10. Zu Artikel 12. des Vertrages. 
1. Man war darüber einverstanden, daß der Artikel 12 sich nicht auf Kriegsschiffe 
bezieht. 
2. Die verabredete Gleichstellung der Seeschiffe und deren Ladungen in den beider- 
seitigen Seehäfen erstreckt sich nicht: 
a) auf Prämien, welche für neuerbaute Seeschiffe ertheilt werden oder ertheilt 
werden möchten, sofern dieselben nicht in der Befreiung von Hafen= oder Zoll- 
gebühren oder in der Ermäßigung solcher Gebühren bestehen; 
b) auf die Privilegien für sogenannte Yachtklubs, welche dritten Staaten angehören; 
c) auf die Privilegien, welche in Oesterreich vertragsmäßig den Türkischen Unter- 
thanen vor den eigenen zustehen. 
11. Zu Artikel 17. des Vertrages. 
1. Die im Artikel 17 enthaltenen Bestimmungen erstrecken sich auch auf den Fall, 
wo eine Umladung durch Verschiedenheit der Bahngeleise nöthig wird. Obgleich dieselben 
auf sonstige Umladungen von Eisenbahn-Transporten nicht ausgedehnt werden konnten, 
so wird doch anerkannt, daß, wo durch sehr große Entfernung der Auf= und Abladungs-
	        
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