Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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orte eine Umladung nöthig wird, die Ausdehnung jener Begünstigungen auf Fälle, wo 
eine gehörig beaufsichtigte Umladung Statt findet, nicht auszuschließen sei. 
2. Postsendungen, welche auf Eisenbahnen durch das Gebiet eines der vertragenden 
Theile aus- oder nach dem Gebiete des andern durchgeführt werden, sollen, wenn ihre 
Beförderung in gehörig verschließbaren Behältnissen erfolgt und die Zahl, der Inhalt 
und das Rohgewicht der Poststücke aus den der Zollbehörde zugänglichen Postpapieren 
ersichtlich sind, von der Deklaration und Revision sowohl im Innern als an der Grenze, 
sowie von dem zollamtlichen Verschluß der einzelnen Poststücke auch in dem Falle frei 
bleiben, wenn sie zum Zwecke des Ueberganges von einer Eisenbahn auf eine andere 
umgeladen werden. 
Die Angabe des Inhalts der Poststücke darf hinsichtlich der mit der Ueberlandspost 
beförderten Gegenstände unterbleiben. 
3. Man ist darüber einverstanden, daß durch die im dritten Alinea des Artikels 17 
und die vorstehend unter 2 vereinbarte Befreiung der auf Eisenbahnen transitirenden 
Güter und Postsendungen von der zollamtlichen Revision, die Ausführung einer solchen 
Revision nicht ausgeschlossen sein soll, wenn Anzeigen oder begründete Vermuthungen 
einer beabsichtigten Zollübertretung vorliegen. 
12. Zu Artikel 17. des Vertrages. 
Man war darüber einverstanden, daß, wo auf einzelnen den Zollverein mit Oester- 
reich verbindenden Eisenbahnen weitere als die im Artikel 17. und vorstehend unter Nr. 11. 
Ziffer 1 und 2 verabredeten Erleichterungen im Sinne der Bestimmungen dieses Ver- 
trages zulässig erscheinen, die Verständigung über die dazu erforderlichen Einrichtungen 
zwischen Oesterreich und dem betheiligten Zollvereinsstaate erfolgen könne, soweit jene 
Erleichterung mit den im Zollvereine bestehenden Verabredungen vereinbar sind. 
13. Zu Artikel 18 des Vertrages. 
1. Die Verabredung im ersten Alinea des Artikels 18 über die Gleichstellung der 
beiderseitigen Angehörigen in Bezug auf den Antritt und den Betrieb von Handel und 
Gewerbe soll in denjenigen Deutschen Staaten, deren Gesetzgebungen in diesen Bezie- 
hungen zwischen Inländer und Ausländer unterscheidet, erst vom 1. Januar 1869 ab 
in Wirksamkeit treten. 
2. Was den Meß= und Marktverkehr anlangt, so sind, nach dem ersten Alinca 
des Artikels, die Angehörigen des andern vertragenden Theils sowohl hinsichtlich des
	        
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