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Rechts zum Beziehen der Messen und Märkte, als auch hinsichtlich der von dem Meß-
und Marktverkehr zu entrichtenden Abgaben den eigenen Angehörigen völlig gleichgestellt.
Ueber die Form der Legitimation, welche von den Angehörigen des andern Theils, die
dieser Begünstigung theilhaftig werden wollen, beizubringen ist, hat man sich nach Inhalt
der Anlage A. verständigt. Zur Ausstellung dieser Legitimation sollen die nachstehend
unter 3 genannten Behörden befugt sein.
3. Diejenigen Gewerbetreibenden, welche in dem Gebiete des andern vertragenden
Theils Waarenankäufe machen oder Waarenbestellungen suchen wollen, sollen hierzu ab-
gabenfrei auf Grund von Gewerbe-Legitimationskarten zugelassen werden, welche von
den Behörden des Heimathlandes ausgefertigt sind.
Die Ausfertigung dieser Karten soll nach dem unter B. anliegenden Muster erfolgen.
Sie geschieht durch diejenigen Behörden, denen die Ertheilung von Paßkarten nach
den gegenwärtig bestehenden Uebereinkünften übertragen ist. Jedem vertragenden Staate
bleibt vorbehalten, nach Befinden eine mäßige Gebühr für die Ausfertigung zu erheben.
Zur Vermeidung von Verwechslungen und Verfälschungen sollen die für alle Zoll-
vereinsstaaten und Oefterreich gleichmäßig herzustellenden Karten nach Format und
Farbe von den Paßkarten sich unterscheiden, in jedem Jahr eine verschiedene Farbe
tragen, in einem Format hergestellt werden, welches die bequeme Mitführung in der Tasche
möglich macht und in der Ueberschrift in gleicher Weise, wie die Paßkarten, mit einem
Stempel versehen werden, welcher das Wappen und den Namen des Staates, in wel-
chem die Ausfertigung erfolgte, ersichtlich macht.
Jedem Gewerbetreibenden, welchem eine Gewerbe-Legitimationskarte ertheilt wird,
soll von der betreffenden Behörde eine Zusammenstellung derjenigen Vorschriften ausge-
händigt werden, welche von den betheiligten Gewerbetreibenden, außer den in Bezug auf
den Ankauf und Verkauf einzelner Waarenartikel etwa bestehenden Beschränkungen, in
dem Gebiete des andern vertragenden Theils zu beachten sind.
Die betreffenden Gewerbetreibenden oder die in ihrem Dienste stehenden Reisenden
dürfen keine Waaren zum Verkauf mit sich führen, jedoch ist denjenigen von ihnen,
welche Waarenankäufe machen, gestattet, die aufgekauften Waaren nach dem Bestim-
mungsorte mitzunehmen. Sie dürfen nur im Umherreisen Bestellungen suchen oder
Ankäufe machen; der ständige Betrieb dieser Geschäfte an einem Orte außerhalb ihres
Wohnorts unterliegt lediglich den in dem ersteren geltenden Gesetzen.