Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

378 
den zu letzterem nicht gehörenden Mitgliedern des Deutschen Zoll- und Handelsvereins 
einerseits und Oesterreich andererseits vom 9. März d. J. für die Einfuhr aus dem 
freien Verkehr Oesterreichs in das Gebiet des Zollvereins vereinbarten Zollbefreiungen 
und Zollermäßigungen treten gleichzeitig mit dem Vollzuge dieses Vertrages für die 
Einfuhr aus allen Ländern in Wirksamkeit, jedoch mit der Maßgabe, daß die Zoller- 
mäßigung für „Wein und Most, auch Cider, in Fässern und Flaschen“ — Anlage B. 
des Vertrags Nr. 22 Lit. n — nur auf die Erzeugnisse derjenigen Länder Anwendung 
findet, welche die Erzeugnisse des Zollvereins bei der Einfuhr gleich den Erzeugnissen 
der meistbegünstigten Nation behandeln. 
8. 2. 
Die zur Ausführung der vorstehenden Bestimmung erforderlichen Anordnungen 
werden vom Bundesrathe des Zollvereins festgestellt. 
Gegeben zu Stuttgart den 24. Juni 1868. 
Karl. 
Der Minister 
der auswärtigen Angelegenheiten: 
Varnbüler. 
Der Finanz-Minister: 
Renner. 
Auf Befehl des Königs, 
Der Kabinets-Chef: 
Egloffstein.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.