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8. 2.
Befreiung von der Steuer (8. 1.) tritt ein, wenn die von einem Pflanzer, oder
von mehreren zu einem Hausstande gehörigen Pflanzern mit Tabak bebaute Gesammt-
fläche weniger als sechs Quadratruthen beträgt.
8. 3.
Jeder Inhaber einer mit Tabak bepflanzten nach 8. 1 steuerpflichtigen Grundfläche
ist verpflichtet, der Steuerbehörde des Bezirks vor Ablauf des Monats Juli die be-
pflanzten Grundstücke einzeln nach ihrer Lage und Größe im Landesmaße genau und
wahrhaft schriftlich anzugeben. Derselbe erhält darüber von der gedachten Behörde eine
Bescheinigung.
8. 4.
Die Angaben (8. 3) werden Seitens der Steuerbehörde geprüft, welche dabei von
den Gemeindebeamten zu unterstützen ist. Vermessungskosten dürfen hiedurch dem Ta-
bakspflanzer nicht erwachsen.
§. 5.
Nach geschehener Prüfung (§. 4) wird die von dem Tabakspflanzer zu entrichtende
Steuer berechnet und demselben von der Steuerbehörde bekannt gemacht.
Die festgestellten Steuerbeträge sind nach der Ernte zur einen Hälfte im Monate
Dezember, zur anderen Hälfte im Monate April fällig.
S. 6.
Der Inhaber (§. 3) eines mit Tabak bepflanzten Grundstückes ist zu der im 8. 3
vorgeschriebenen Angabe verpflichtet und haftet für den vollen Betrag der Steuer, auch
wenn er den Tabak gegen einen bestimmten Antheil oder unter sonstigen Bedingungen
durch einen Anderen anpflanzen oder behandeln läßt.
S. 7.
Ein Erlaß an der Steuer soll eintreten, wenn durch Mißwachs oder andere Un-
glücksfälle, welche außerhalb des gewöhnlichen Witterungswechsels liegen, die Ernte ganz
oder zu einem größeren Theile verdorben ist.
Die Bedingungen und das Verfahren für diesen Erlaß werden vom Bundesrathe
des Zollvereins festgestellt.
Die Bestimmungen über die Höhe der zu gewährenden Steuererlasse dürfen nicht