Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

391 
8. 2. 
Befreiung von der Steuer (8. 1.) tritt ein, wenn die von einem Pflanzer, oder 
von mehreren zu einem Hausstande gehörigen Pflanzern mit Tabak bebaute Gesammt- 
fläche weniger als sechs Quadratruthen beträgt. 
8. 3. 
Jeder Inhaber einer mit Tabak bepflanzten nach 8. 1 steuerpflichtigen Grundfläche 
ist verpflichtet, der Steuerbehörde des Bezirks vor Ablauf des Monats Juli die be- 
pflanzten Grundstücke einzeln nach ihrer Lage und Größe im Landesmaße genau und 
wahrhaft schriftlich anzugeben. Derselbe erhält darüber von der gedachten Behörde eine 
Bescheinigung. 
8. 4. 
Die Angaben (8. 3) werden Seitens der Steuerbehörde geprüft, welche dabei von 
den Gemeindebeamten zu unterstützen ist. Vermessungskosten dürfen hiedurch dem Ta- 
bakspflanzer nicht erwachsen. 
§. 5. 
Nach geschehener Prüfung (§. 4) wird die von dem Tabakspflanzer zu entrichtende 
Steuer berechnet und demselben von der Steuerbehörde bekannt gemacht. 
Die festgestellten Steuerbeträge sind nach der Ernte zur einen Hälfte im Monate 
Dezember, zur anderen Hälfte im Monate April fällig. 
S. 6. 
Der Inhaber (§. 3) eines mit Tabak bepflanzten Grundstückes ist zu der im 8. 3 
vorgeschriebenen Angabe verpflichtet und haftet für den vollen Betrag der Steuer, auch 
wenn er den Tabak gegen einen bestimmten Antheil oder unter sonstigen Bedingungen 
durch einen Anderen anpflanzen oder behandeln läßt. 
S. 7. 
Ein Erlaß an der Steuer soll eintreten, wenn durch Mißwachs oder andere Un- 
glücksfälle, welche außerhalb des gewöhnlichen Witterungswechsels liegen, die Ernte ganz 
oder zu einem größeren Theile verdorben ist. 
Die Bedingungen und das Verfahren für diesen Erlaß werden vom Bundesrathe 
des Zollvereins festgestellt. 
Die Bestimmungen über die Höhe der zu gewährenden Steuererlasse dürfen nicht
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.