Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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S. 11. 
Wenn eine Geldbuße von dem Verurtheilten wegen seines Unvermögens nicht bei- 
zutreiben ist, erfolgt ihre Verwandlung in Freiheitsstrafe nach den Bestimmungen der 
Zollstrafgesetze. 
S. 12. 
Die Feststellung, Untersuchung und Entscheidung der Zuwiderhandlungen gegen das 
gegenwärtige Gesetz erfolgt nach den Bestimmungen über Zuwiderhandlungen gegen die 
Zollgesetze. 
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes verjähren in fünf 
Jahren. - 
8. 13. 
Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Anordnungen werden vom Bun- 
desrathe des Zollvereins festgestellt. 
Gegeben zu Stuttgart den 24. Juni 1868. 
Karl. 
Der Minister 
der auswärtigen Angelegenheiten: 
Varnbüler. 
Der Finanz-Minister: 
Renner. 
Auf Befehl des Königs: 
Der Kabinets-Ehef: 
Egloffstein.
	        
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