Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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B) Der Departements des Innern und der Finanzen. 
Der Ministerien des Innern und der Finanzen. 
Verfügung, betreffend den Gewerbebetrieb der Handelsreisenden. 
In Ausführung der Art. 26 und 29 des Vertrags vom 8. Juli v. J. wegen Fort- 
dauer des Zoll= und Handelsvereins werden die zwischen den Zollvereinsstaaten hinsicht- 
lich des Gewerbebetriebs der Handelsreisenden zum Aufsuchen von Waarenbestellungen 
und zum Aufkauf von Waaren ohne Steuer-Entrichtung getroffenen Verabredungen 
nunmehr auch im Verkehr mit den Großherzogthümern Mecklenburg-Schwerin und 
Mecklenburg-Strelitz so wie mit den freien und Hansestädten Hamburg und Lübeck zur 
gegenseitigen Anwendung kommen, nachdem dieselben zwischen dem Zollverein und der 
freien und Hansestadt Bremen bereits auf Grund der Nr. 10 des Schlußprotokolls zu 
dem Vertrag vom 14. Dezember 1865, die Fortdauer des Vertrags wegen Beförderung 
der gegenseitigen Verkehrsverhältnisse betreffend (Reg. Blatt von 1866 S. 154) in Kraft 
stehen. 
Dieß wird unter Bezugnahme auf die Verfügungen vom 26. Februar und vom 
18. Juli 1864 (Reg. Blatt S. 35 und 118) sowie vom 8. Dezember 1866 (Reg. Blatt 
S. 272) mit dem Anfügen zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die Hamburgischer 
und Lübeckischer Seits auszufertigenden Gewerbelegitimationskarten mit dem für die freie 
und Hansestadt Bremen vereinbarten Formular (Reg. Blatt 1866 S. 157) wörtlich 
übereinstimmen. 
Stuttgart, den 22. Juni 1868. 
Geßler. Renner. 
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Gedruct bei G. Hassel brink.
	        
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