Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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* 28. 
RNegierungs-Blatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart Donnerstag den 9. Juli 1868. 
Inhalt. 
Königliche Dekrete. Keine. 
Verfügungen der Departements. Verfügung, betreffend die zollamtliche Behandlung der Postgüter. 
  
I. Unmittelbare Königliche Dekrete. 
Keine. 
II. Verfügungen der Departements. 
Des Finanz-Departements. 
Des Finanz-Ministeriums. 
Verfügung, betreffend die zollamtliche Behandlung der Postgüter. 
Nachdem der Bundesrath des Zollvereins unterm 11. v. M. beschlossen hat, daß 
das nachstehend abgedruckte Regulativ über die zollamtliche Behandlung der mit den 
Posten eingehenden, ausgehenden oder durchgehenden Gegenstände vom 1. August 1868 
ab im Zollverein in Kraft treten soll, so wird dasselbe im Anhang zur allgemeinen 
Nachachtung mit dem Anfügen bekannt gemacht, daß hiedurch das der Finanzministerial- 
Verfügung vom 15. Februar 1834 (Reg. Blatt S. 148) angeschlossene Regulativ über 
die Behandlung der mit den Staatsfahrposten ein-, durch= und ausgehenden Waaren 
von dem genannten Zeitpunkte an außer Wirksamkeit tritt. 
Stuttgart, den 4. Juli 1868. 
Renner.
	        
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