Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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Regulativ « 
über die 
zollamtliche Behandlung der mit den Posten eingehenden, ausgehenden oder 
durchgehenden Gegenstände vom 1. August 1868 ab. 
I. Abschnitt. 
Abfertigung der in das Zollvereinsgebiet ein gehenden Gegenstände. 
8. 1. 
Die mittelst der Posten in den Zollverein eingehenden zollpflichtigen Gegenstände 
zum Bruttogewicht von ½0 Zollpfund oder mehr müssen von einer deutlich geschriebe- 
nen, offen beiliegenden Inhaltserklärung (Deklaration) begleitet sein, aus welcher sich 
ersehen läßt: 
a) der Name des Adressaten; 
b) der Ort, wohin die Sendung bestimmt ist; 
IP) die Zahl der einzelnen zu der Sendung gehörigen Poststücke, sowie die Zeichen 
und Nummern jedes einzelnen; 
d) die Gattung der in jedem Poststücke enthaltenen Gegenstände nach deren han- 
delsüblicher oder sonst sprachgebräuchlicher Benennung; 
e) der Ort und der Tag der Ausstellung der Inhaltserklärung, und 
f) der Name des Versenders. 
Die Inhaltserklärung kann in Deutscher oder in Französischer Sprache abgefaßt 
sein. Den oberen Zollbehördeu bleibt vorbehalten, auf einzelnen Grenzstrecken im Falle 
des Bedürfnisses auch Inhaltserklärungen in Englischer, Holländischer oder Italienischer 
Sprache zuzulassen. 
Daß eine Inhaltserklärung beigelegt worden, ist von dem Versender auf dem 
Begleitbriefe (der Begleitadresse) oder, falls ein solcher nicht beigegeben wird, auf der 
Sendung selbst zu bemerken.
	        
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