Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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8. 12. 
So lange ein vom Auslande eingegangenes Poststück nicht aus den Händen der 
Post= oder der Zoll= oder Steuerbehörde gekommen ist, steht jedem Adressaten frei, 
dessen Annahme abzulehnen. 
Bei Sendungen, welche, weil der Adressat die Annahme verweigert hat oder 
nicht zu ermitteln ist, unbestellbar sind, ist zu unterscheiden, ob die schließliche Ab- 
fertigung 
a) noch nicht stattgefunden, oder 
b) bereits stattgefunden hat. 
Im Falle zu a. ist die Zoll= oder Steuerstelle, welcher das Poststück übergeben wor- 
den, von der Poststelle, unter Vorzeigung des mit dem Vermerk über die Unbestellbarkeit 
und die zu bewirkende Rücksendung versehenen Begleitbriefes, beziehungsweise der Be- 
gleitadresse oder der Abschrift derselben, um Rückgabe des Poststücks zu ersuchen. Die 
Zoll= oder Steuerstelle versieht hierauf die Inhaltserklärung, beziehungsweise Revifions= 
note mit einem entsprechenden Vermerk und giebt das Poststück nebst dem letztgedachten 
Papier an die Poststelle zurück, welche die Rücksendung besorgt. 
Im Falle zu b. hat die Poststelle das in freien Verkehr gesetzt gewesene Post- 
stück der Zoll= oder Steuerstelle, von welcher die Schlußabfertigung geschehen war, 
nebst dem, mit dem Vermerk über die Unbestellbarkeit und die zu bewirkende Rück- 
sendung versehenen Begleitbriefe, beziehungsweise der Begleitadresse oder der Abschrift 
derselben wieder vorzulegen. Sie empfängt alsdann den gezahlten Eingangszoll gegen 
Rückgabe der Zollquittung zurück, nachdem diese von der Poststelle mit Gegenquittung 
und einem Atteste über die Unbestellbarkeit und die zu bewirkende Rücksendung des 
Poststücks versehen worden ist. Die Zollstelle überzeugt sich von der Identität des 
Inhalts mit dem bei der früheren Revision vorgefundenen, legt das Poststück unter 
amtlichen Verschluß und giebt dasselbe, von einer offenen Inhaltserklärung begleitet, 
an die Poststelle behufs der Rücksendung zurück. 
Bleiben Poststücke, die vom Auslande eingegangen sind, unabgeholt, so werden 
solche entweder nach Maaßgabe der obigen Vorschriften wieder in das Ausland ausge- 
führt, oder nach den bestehenden Postreglements behandelt. 
Im Fall fie innerhalb des Vereinsgebiets verbleiben, ist von denselben der 
tarifmäßige Eingangszoll zu entrichten. 
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