Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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der Urliste oder der von dem Bezirksausschuß aufgestellten Liste erforderlich werden, so 
hat hievon der Ortsvorsteher unverzüglich dem Oberamtsrichter Anzeige zu erstatten. 
Artikel 43. 
Dem Bezirksausschuß liegt neben der Auswahl für den Geschworenendienst (An- 
lage zur Strafprozeßordnung Art. 7) die Wahl der Gerichtszeugen und der Schöffen 
fũr das betreffende Oberamtsgericht, sowie der Schöffen für die Strafkammer, in deren 
Sprengel der Bezirk gehört, in der auf denselben entfallenden Zahl ob. 
Der Bezirksausschuß besteht aus sieben Mitgliedern und ist von der Amtsversamm- 
lung, die für diesen Zweck durch die Obmänner sämmtlicher Bürgerausschüsse des Be- 
zirks verstärkt werden muß, spätestens im Monat September jeden Jahres zu bestellen. 
Die Wahl der Mitglieder erfolgt durch relative Stimmenmehrheit. Bei Stim- 
mengleichheit entscheidet das Loos. 
Es dürfen in keinem Falle mehr als vier Mitglieder der verstärkten Amtsversamm- 
lung angehören. 
Zur Beschlußfassung des Ausschusses ist die Theilnahme von mindestens fünf 
Mitgliedern erforderlich. Der Ausschuß beschließt mit relativer Stimmenmehrheit. 
Artikel 44. 
Nachdem die Wahl der ordentlichen Mitglieder vollzogen und eröffnet. ist, sind zwei 
Ersatzmänner zu wählen, welche eintreten, wenn jene nicht in der durch Art. 43, Abs. 5 
verzeichneten Zahl sollten berathen können. 
Werden blos drei oder vier ordentliche Mitglieder nicht aus der Mitte der verstärk- 
ten Amtsversammlung gewählt, so darf dieser im ersten Fall kein Ersatzmann, im zwei- 
ten nur Einer angehören. 
Die Vorschriften des Art. 43, Abs. 3 gelten auch hier; sie sind zugleich für die 
Reihenfolge maßgebend, in welcher der Eintritt in den Ausschuß zu geschehen hat. 
Artikel 45. 
Für die Wahl des Ausschusses in dem Bezirk der Stadtdirektion Stuttgart tritt 
der vereinigte Gemeinderath und Bürgerausschuß an die Stelle der verstärkten Amts- 
versammlung. 
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