Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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III. Abschnitt. 
Abfertigung von Gegenständen, welche mit den Posten durch das 
Zollvereinsgebiet durchgeführt werden. 
8. 16. 
Den zur Durchführung durch das Zollvereinsgebiet bestimmten Poststücken ist 
von dem Absender eine Inhaltserklärung nach Maßgabe der Vorschriften im §. 1. 
beizufügen. 
Die Poststücke werden beim Eingange in das Zollvereinsgebiet zollamtlich ebenso 
behandelt, wie solches im §. 5. rücksichtlich der im Zollvereinsgebiete verbleibenden 
Poststücke vorgeschrieben ist. Beim Ausgange werden den abfertigenden Zollbeamten 
sämmtliche Inhaltserklärungen beziehungsweise Revisionsnoten und auf Verlangen die 
Postkarten oder die Begleitbriefe zur Vergleichung mit den ausgehenden Poststücken 
vorgelegt. 
Der Zollbehörde bleibt vorbehalten, auf solchen Cursen, auf welchen die Durch- 
führung der Poststücke durch das Vereinsgebiet zweckmäßig unter Gesammtverschluß er- 
folgen kann, namentlich in den Fällen, in denen die Durchführung ohne Wagenwechsel 
erfolgt, die desfallsige Vorschrift des §. 5. in Anwendung zu bringen oder auch statt 
des Gesammtverschlusses amtliche Begleitung eintreten zu lassen. 
IV. Abschnitt. 
Abfertigung von Postsendungen, welche aus einem Orte des Zollvereins- 
gebietes durch das Zollvereinsausland nach einem anderen Orte des 
Zollvereinsgebietes gehen. 
S. 17. 
Bei Gegenständen des freien Verkehrs, welche von vereinsländischen Postanstalten 
aus Orten des Zollvereinsgebietes durch das Zollvereinsausland nach Orten des Zoll-
	        
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