Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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vereinsgebietes befördert werden sollen, bedarf es der Beifügung von Inhaltserklärungen 
nicht. Die zum Durchgange durch das Zollvereinsausland bestimmten Poststücke werden 
von der Ausgangsstelle unter zollamtlichen Gesammtverschluß, oder soweit dies nicht 
ausführbar, unter Einzelverschluß gesetzt, und es wird, daß und wie dies geschehen, 
auf den Postkarten bescheinigt. Beim Wiedereingange prüft die Eingangszollstelle die 
Unverletztheit des amtlichen Verschlusses, worauf die Gegenstände in den freien Ver- 
kehr gesetzt werden. An Stelle des Verschlusses kann auch amtliche Begleitung treten. 
Mit Genehmigung der Direktivbehörde kann, namentlich auf kurzen das Aus- 
land berührenden Straßenstrecken, von dem zollamtlichen Verschlusse oder von der 
amtlichen Begleitung Abstand genommen werden. Die Eingangsgollstelle hat in diesem 
Falle durch Vergleichung der Poststücke mit den Postkarten oder den Begleitbriefen 
von der Abstammung derselben aus dem freien Verkehr des Zollvereins Ueberzeugung 
zu nehmen. 
V. Abschnitt. 
Folgen unrichtiger Inhaltserklärungen. 
8. 18. 
Wenn der Inhalt eines Poststücks bei der Eröffnung und Untersuchung durch 
die Zollbeamten nicht mit der ausgestellten Inhaltserklärung (§. 1) übereinstimmend 
befunden wird und nach den obwaltenden Umständen der Verdacht einer beabsichtigten 
Defraudation begründet erscheint, so wird nach den wegen unrichtiger Deklaration 
im Zollstrafgesetz enthaltenen Vorschriften weiter verfahren. 
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Gedruckt bei G. Hasselbrink.
	        
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