Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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S. 2. 
Die erste Prüfung soll das theoretische Wissen, die zweite die praktische Tüchtig- 
keit sowohl hinsichtlich der festeren Begründung der theoretischen Kenntnisse und der 
spezielleren Bekanntschaft mit den vaterländischen Gesetzen und Einrichtungen, als auch 
in Ansehung der Geschäftsgewandtheit erforschen. 
F. 3. 
Die Gegenstände der er sten Prüfung sind: 
1) Mathematik: 
Arithmetik, Algebra, ebene Geometrie, ebene Trigonometrie, Stereometrie, 
niedere Geodäsie und Planzeichnen. 
2) Naturwissenschaften: 
Die Grundlehren der Physik, Chemie, Meteorologie, Oryktognosie und Geog- 
nosie, der Botanik und der Zoologie, namentlich die auf Gegenstände des 
Forstwesens angewandten Lehren dieser Wissenschaften. 
3) Forstwissenschaft und Jagdkunde. 
4) Die Hauptgrundsätze der Landwirthschaftslehre und der Nationalökonomie. 
5) Aus der Rechtswissenschaft: 
die Hauptgrundsätze des in Württemberg geltenden Privatrechtes, insbesondere 
die für die Verwaltung wichtigsten Lehren von Verjährung, Besitz, Eigenthum, 
Dienstbarkeiten und Verträgen; 
ferner die Hauptgrundsätze des in Württemberg geltenden bürgerlichen Pro- 
zesses, Strafrechtes und Strafverfahrens. 
Die zweite Prüfung umfaßt: 
1) Forstwissenschaft und Jagdkunde. 
2) Die vaterländischen Forst= und Jagd-Gesetze, Forst-Verwaltungs-Etats= und 
Rechnungs-Vorschriften. 
3) Nationalökonomie in ihrer Anwendung auf die in Württemberg bestehenden finan- 
ziellen und forstlichen Zustände, Kenntniß der vaterländischen Finanz-Gesetze 
und -Einrichtungen in ihren Hauptzügen. 
4) Aus der Rechtswissenschaft: 
Die Gegenstände der ersten Prüfung mit spezieller Anwendung auf die würt- 
tembergische Forst= und Jagdverwaltung; ferner die Hauptgrundsätze des
	        
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