Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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3) Alle, welche zu ihrem oder ihrer Familie Unterhalt Beiträge aus öffen tlichen Kassen 
beziehen oder während der letzten drei Jahre bezogen und nicht wieder ersetzt haben; 
4) Personen, welche unter Pflegschaft stehen; 
5) Dienstboten; 
6) Solche, welche durch körperliche Mängel, wie namentlich Blinde, Taube oder 
Stumme, oder durch geistige Gebrechen oder wegen mangelnder Kenntniß der 
deutschen Sprache zu den in Frage stehenden Verrichtungen untüchtig sind. 
S. 4. 
Ferner sind nicht aufzunchmen als wegen öffentlichen Dienstes für die Dauer des- 
selben von dem Amt eines Schöffen oder Gerichtszeugen ausgeschlossen: 
1) Geistliche aller Glaubensbekenntnisse; 
2) alle im Dienst des Staats in höheren oder niederen Funktionen bleibend ange- 
stellten Personcn, ihre Stellvertreter und verpflichteten Assistenten; 
3) alle activen Militärpersonen; 
4) alle an öffentlichen Schulen angestellten Lehrer. 
8. B. 
Gleichzeitig mit der Fertigung der Urliste der zum Dienst als Schöffen oder Ge- 
richtszeugen befähigten Personen (§. 1—4) ist durch dieselbe Commission eine Liste auf- 
zustellen über diejenigen innerhalb der Gemcinde wohnenden Personen, welche zwar nicht 
zu dem Dienst als Schöffen oder Gerichtszeugen, wohl aber zu dem Geschwornenamte 
zulaßbar sind. 
Die in den 8§. 2 und 3 ertheilten Vorschriften gelten auch für die Anlegung die- 
ser zweiten Liste. 
Es sind aber nicht alle wegen öffentlichen Dienstes vom Dienst als Schöffen oder 
Gerichtszeugen Ausgeschlossenen auch vom Geschwornenamt auegeschlossen. Von den 
im §. 4 aufgeführten Personcn sind auch vom Geschworncnamt ausgeschlossen die Geist- 
lichen (Ziff. 1); dagegen nicht die Lehrer (Ziff. 4 des §. 4), und von den unter die 
Ziffern 2 und 3 des §. 4 fallenden Dienern sind nur die nachgenannten auch vom 
Geschwornenamte ausgeschlossen: 
Solche, die ein ständiges Richteramt bekleiden; 
Staatsanwälte und deren Stellvertreter; 
Vorstände der Verwaltungsdepartements (vergl. G. 56 der Verf.Urk.);
	        
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