Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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Oberamtleute und Oberamtsaktuare, Polizei-Offizianten einschließlich der Ange- 
hörigen des Landjägerkorps, und 
die zum Dienst im Feld bestimmten Militärpersonen. 
Zur Aufnahme in die zweite Liste eignen sich also die im §. 4 unter Ziff. 2, 3, 4 
genannten Diener, wofern sie die im §. 2 bezeichneten Eigenschaften besitzen und keiner 
der im §. 3 aufgeführten Umstände bei ihnen zutrifft, mit Ausnahme derjenigen, deren 
Dienst, weil er zu den in Vorstehendem genannten Dienstverhältnissen gehört, sie auch 
vom Geschworncnamt ausschließt. 
Die nach Vorschrift der 88. 1 bis 4 angelegte Liste und die nach Vorschrift des 
§.5 angelegte ergänzende Liste bilden zusammen die Urliste der Geschworenen. 
8. 6. 
Die Listen haben den Familien= und Vornamen, Stand, Beruf oder Gewerbe der 
betreffenden Personen zu enthalten. 
Dieselben werden von der Commission, welcher die Fertigung obliegt, unterzeichnet. 
8. 7. 
Die Urlisten (§§. 1, 5) sind spätestens vom 8. September an acht Tage lang auf 
dem Rathhause zu Jedermanns Einsicht aufzulegen. 
Vorher ist in der ortsüblichen Weise bekannt zu machen und außerdem durch An- 
schlag an dem Rathslokal zur öffentlichen Kenntniß zu bringen: 
1) daß die Urlisten, aus welchen die Geschworenen, die Schöffen der Strafkammer 
des Kreisgerichtshofs, die Schöffen des Oberamtsgerichts und — wenn in dem 
betreffenden Ort der Sitz der Oberamtsgerichts ist, — auch die Gerichtszeugen 
gewahlt werden, während acht Tagen zu Jedermanns Einsicht auf dem Rathhause 
offen liegen; 
daß jeder in der Gemeinde wohnende volljährige Staatebürger berechtigt sei, 
gegen dic aufgelegten Listen wegen Uebergebung zulaßbarer oder Eintragung nicht 
zulaßbarer Personen binnen der Frist, während deren die Listen aufgelegt sind, 
und noch während drei Tagen nach ihrem Ablauf schriftlich oder zu Protokoll 
Einsprache zu erheben; 
daß auch diejenigen, welche aus einem gesetzlichen Grunde (Art. 6 der Anlage 
zur Strafprozchordnung, Art. 39 des Gesetzes über die Gerichtsverfassung) Be- 
freiung von der Verpflichtung zum Geschworenen= oder zum Schöffenamt oder 
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