425
des Gesetzes über die Gerichtsverfassung (vergl. oben 8. 12 Abs. 3) zutrifft, von der
Wahl mit dem Anfügen zu benachrichtigen, daß der Gewählte, wenn er wegen unzu-
reichenden Einkommens oder in einem der in Art. 6 der Anlage zur Strafprozeßordnung,
Art. 39 des Gerichtsverfassungsgesetzes vorgesehenen Fälle seine Befreiung anspreche,
binnen der unerstrecklichen Frist von 6 Tagen ein sein Begehren unterstützendes Zeugniß
der Ortsbehörde, beziehungsweise die etwa erforderlichen Nachweise dem Oberamtsrichter
vorzulegen habe. War etwa von dem Gewählten schon vor der Wahl ein Befreiungs-
gesuch vorgebracht worden, so ist ihm zugleich zu eröffnen, daß und aus welchen Gründen.
jenem Gesuch seitens des Bezirksausschusses eine willfährige Rücksicht nicht geschenkt
worden sei (§. 13 Abs. 2, 3).
F. 16.
Mit den Listen der von dem Bezirk zu stellenden Geschwornen (Art. 9 Abs. 1 der
Anlage) und der Liste der zu Schöffen bei der Strafkammer des Sprengels Gewählten
(Art. 53 des Gerichtsverfassungsgesetzes) sind die Listen der Schöffen des Oberamtsgerichts
und der Gerichtszeugen an den Vorstand des Kreisgerichtshofs einzusenden.
Es ist bei denjenigen Gewählten, welche sich nach dem Wissen der Mitglieder des
Bezirksausschusses in einem der in Art. 28 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten
Verhältnisse befinden, dieses hervorzuheben.
8. 17.
Nachdem die Dienstlisten für das nächste Jahr festgestellt sind, werden sie öffent-
lich bekannt gemacht.
Die Dienstlisten der Schöffen und der Gerichtszeugen werden am Sitze des Gerichts,
bei welchem sie Dienste zu leisten haben, über die ganze Dauer der Dienstzeit ange-
schlagen. Die Dienstlisten der Schöffen für die Strafkammern werden außerdem in
den Lokalblättern der in den Sprengel gehörigen Bezirke veröffentlicht.
Die Geschwornenliste wird am Sitze des Gerichtshofs angeschlagen; in den Lokal-
blättern der Bezirke werden den Bezirk betreffende Auszüge veröffentlicht.
Die hiedurch etwa entstehenden Insertionskosten sind in das Kostenverzeichniß des
Gerichtshofs aufzunehmen.