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II. In Betreff der Bildung der Dienstlisten der Schöffen bei den
Civilkammern der Kreisgerichtshöfe.
g. 18.
Die Listen der nach Art. 54 des Gesetzes über die Gerichtsverfassung wahlberech-
tigten Angehörigen des Kaufmannsstands des Sprengels sind in der zweiten Hälfte des
Monats September des betreffenden Jahrs (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes über die Ge-
richtsverfassung) von den Kreisgerichtshöfen anzulegen und am 30. desselben Monats
abzuschließen.
Von den Oberamtsgerichten des Sprengels sind vor dem 15. September des be-
treffenden Jahrs Verzeichnisse der in dem Handelsregister des betreffenden Oberamts-
gerichts eingetragenen Wahlberechtigten einzusenden. Die Abwesenheit der in dem
dritten Satz des Abs. 1 des Art. 54 bezeichneten Mängel der Wahlfähigkeit ist geeig-
neten Falls durch Communikation mit den Ortsvorstehern festzustellen.
Mit Beginn der Fertigung der Wählerliste ist von dem Vorstand des Kreisgerichts-
hofs in öffentlichen Blättern an diejenigen im Sprengel des Gerichtshofs wohnenden
Wahlberechtigten, welche im Handelsregister nicht eingetragen sind, ein Aufruf zu er-
lassen, in welchem sie unter Hinweisung auf die im Abs. 1 bestimmte Frist aufgefordert
werden, ihre Wahlberechtigung anzumelden und erforderlichen Falls nachzuweisen.
8. 19.
Die abgeschlossene Wählerliste ist bom 1. Oktober an acht Tage lang in der Ge-
richtskanzlei zu Jedermanns Einsicht aufzulegen.
Dieß ist rechtzeitig vorher durch Anschlag am Gerichtsgebäude und durch Bekannt-
machung in öffentlichen Blättern mit dem Anfügen zur allgemeinen Kenntniß zu
bringen, daß etwaige Einsprachen wegen Uebergehung wahlberechtigter oder wegen
Aufnahme nicht wahlberechtigter Personen binnen der im Abs. 1 bezeichneten Frist
und noch während acht Tagen nach ihrem Ablauf auf der Gerichtskanzlei mündlich oder
schriftlich angebracht und zugleich gehörig bescheinigt werden müssen.