Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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II. In Betreff der Bildung der Dienstlisten der Schöffen bei den 
Civilkammern der Kreisgerichtshöfe. 
g. 18. 
Die Listen der nach Art. 54 des Gesetzes über die Gerichtsverfassung wahlberech- 
tigten Angehörigen des Kaufmannsstands des Sprengels sind in der zweiten Hälfte des 
Monats September des betreffenden Jahrs (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes über die Ge- 
richtsverfassung) von den Kreisgerichtshöfen anzulegen und am 30. desselben Monats 
abzuschließen. 
Von den Oberamtsgerichten des Sprengels sind vor dem 15. September des be- 
treffenden Jahrs Verzeichnisse der in dem Handelsregister des betreffenden Oberamts- 
gerichts eingetragenen Wahlberechtigten einzusenden. Die Abwesenheit der in dem 
dritten Satz des Abs. 1 des Art. 54 bezeichneten Mängel der Wahlfähigkeit ist geeig- 
neten Falls durch Communikation mit den Ortsvorstehern festzustellen. 
Mit Beginn der Fertigung der Wählerliste ist von dem Vorstand des Kreisgerichts- 
hofs in öffentlichen Blättern an diejenigen im Sprengel des Gerichtshofs wohnenden 
Wahlberechtigten, welche im Handelsregister nicht eingetragen sind, ein Aufruf zu er- 
lassen, in welchem sie unter Hinweisung auf die im Abs. 1 bestimmte Frist aufgefordert 
werden, ihre Wahlberechtigung anzumelden und erforderlichen Falls nachzuweisen. 
8. 19. 
Die abgeschlossene Wählerliste ist bom 1. Oktober an acht Tage lang in der Ge- 
richtskanzlei zu Jedermanns Einsicht aufzulegen. 
Dieß ist rechtzeitig vorher durch Anschlag am Gerichtsgebäude und durch Bekannt- 
machung in öffentlichen Blättern mit dem Anfügen zur allgemeinen Kenntniß zu 
bringen, daß etwaige Einsprachen wegen Uebergehung wahlberechtigter oder wegen 
Aufnahme nicht wahlberechtigter Personen binnen der im Abs. 1 bezeichneten Frist 
und noch während acht Tagen nach ihrem Ablauf auf der Gerichtskanzlei mündlich oder 
schriftlich angebracht und zugleich gehörig bescheinigt werden müssen.
	        
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