Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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8. 20. 
Ueber etwaige Einsprachen entscheidet baldmöglichst der Vorstand des Kreisgerichts- 
hofs (vergl. 8. 8 Abs. 1). 
Die Entscheidung ist sofort den Betheiligten mit kurzer Angabe der Gründe zu er- 
öffnen. 
Gleichzeitig ist die in Folge der Entscheidung etwa zu verfügende Berichtigung der 
Wählerliste durch Anschlag am Gerichtsgebäude bekannt zu machen. 
§. 21. 
Will sich Derjenige, welcher Einsprache erhoben hat, bei der Entscheidung des Kreis- 
gerichtshofs-Vorstands nicht beruhigen, so kann er den Kreisgerichtshof um Entscheidung 
anrufen. Der Gerichtshof erkennt im vollen Rath. 
Auf die gleiche Weise wird entschieden über Einsprachen gegen die von dem Kreis- 
gerichtshofs-Vorstand verfügte Berichtigung der Wählerliste. 
Die Anrufung des Kreisgerichtshofs im Falle des Abs. 1 und die Erhebung der 
Einsprache im Falle des Abs. 2 muß binnen drei Tagen von der Eröffnung der Ent- 
scheidung des Kreisgerichtshofs-Vorstands, beziehungsweise von der Bekanntmachung der 
Berichtigung der Wählerliste an (§. 19 Abs. 2, 3) auf der Gerichtskanzlei mündlich 
oder schriftlich erfolgen. 
§. 22. 
Die Wahlhandlung ist spätestens am letzten Werktag des Monats Oktober im Ge- 
richtsgebäude oder in einem andern geeigneten öffentlichen Lokal am Sitze des Kreis- 
gerichtshofs vorzunehmen. 
S. 23. 
Die Wählerschaft ist rechtzeitig durch Anschlag am Gerichtsgebäude und zweimaligen 
Aufruf in öffentlichen Blättern vorzuladen. Der erste Aufruf ist wenigstens 10, der 
zweite wenigstens 5 Tage vor dem Wahltag zu erlassen. 
Die Vorladungen sollen den Ort, die Zeit des Beginns und des Schlusses der 
Wahlhandlung, die Zahl der zu wählenden Personen, die Bezeichnung der nach dem 
Gesetz wahlberechtigten und wählbaren Personen, endlich eine Belehrung über die Vor- 
schriften des §. 25 dieser Verfügung enthalten.
	        
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