Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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Wenn von den Gewählten nicht mindestens ein Drittheil oder der durch K. Ent- 
schließung auf Grund des Art. 50 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes bestimmte 
Bruchtheil am Sitz des Kreisgerichtshofs wohnt, so werden bis diese Zahl ergänzt ist 
am Sitz des Kreisgerichtshofs Wohnende, welche die nächst meisten Stimmen erhalten 
haben, unter die Gewählten eingereiht und dafür diejenigen Auswärtigen, welche unter 
den Gewählten die wenigsten Stimmen erhalten haben, ausgeschieden. 
S. 29. 
Nach Feststellung des Wahlergebnisses hat die Wahlkommission diejenigen, auf 
welche die Wahl gefallen ist, wofern sie nicht schon zuvor ihre Bereitwilligkeit zur An- 
nahme der Wahl erklärt haben (§. 22 Abs. 3, vergl. §. 12. Abs. 3), unter der im 
Art. 52 des Gesetzes über die Gerichtsverfassung vorgeschriebenen Eröffnung von der 
Wahl zu benachrichtigen. Der Anspruch auf Befreiung ist in diesem Fall der Wahl- 
kommission darzulegen. 
Die Wahlkommission erkennt endgiltig über die Befreiungsgesuche und läßt an die 
Stelle Ausfallender die in der Stimmenzahl am nächsten Stehenden eintreten. 
8. 30. 
Würde nicht die für das betreffende Gericht vorgeschriebene Zahl zu wählender 
Personen gewählt worden sein, oder würde auch bei Anwendung der im letzten Absatz 
des §. 28 ertheilten Vorschrift nicht die nöthige Zahl am Sitze des Kreisgerichtshofs 
Wohnender als gewählt betrachtet werden können, so ist eine weitere Wahl behufs der 
Ergänzung der Zahl, im zweiten Fall unter Ausscheidung der entsprechenden Anzahl 
gewählter Auswärtiger, anzuordnen. 
Die Wahl wird auf Grund derselben Wählerliste vorgenommen. 
8. 31. 
Ueber die Wahlhandlung, die Zählung und Prüfung der abgegebenen Stimmen 
und die der Wahlkommission obliegende Bereinigung der Liste der Gewählten ist ein 
Protokoll zu führen, das von dem Vorstand und den Mitgliedern der Commission zu 
unterzeichnen ist.
	        
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