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Wenn von den Gewählten nicht mindestens ein Drittheil oder der durch K. Ent-
schließung auf Grund des Art. 50 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes bestimmte
Bruchtheil am Sitz des Kreisgerichtshofs wohnt, so werden bis diese Zahl ergänzt ist
am Sitz des Kreisgerichtshofs Wohnende, welche die nächst meisten Stimmen erhalten
haben, unter die Gewählten eingereiht und dafür diejenigen Auswärtigen, welche unter
den Gewählten die wenigsten Stimmen erhalten haben, ausgeschieden.
S. 29.
Nach Feststellung des Wahlergebnisses hat die Wahlkommission diejenigen, auf
welche die Wahl gefallen ist, wofern sie nicht schon zuvor ihre Bereitwilligkeit zur An-
nahme der Wahl erklärt haben (§. 22 Abs. 3, vergl. §. 12. Abs. 3), unter der im
Art. 52 des Gesetzes über die Gerichtsverfassung vorgeschriebenen Eröffnung von der
Wahl zu benachrichtigen. Der Anspruch auf Befreiung ist in diesem Fall der Wahl-
kommission darzulegen.
Die Wahlkommission erkennt endgiltig über die Befreiungsgesuche und läßt an die
Stelle Ausfallender die in der Stimmenzahl am nächsten Stehenden eintreten.
8. 30.
Würde nicht die für das betreffende Gericht vorgeschriebene Zahl zu wählender
Personen gewählt worden sein, oder würde auch bei Anwendung der im letzten Absatz
des §. 28 ertheilten Vorschrift nicht die nöthige Zahl am Sitze des Kreisgerichtshofs
Wohnender als gewählt betrachtet werden können, so ist eine weitere Wahl behufs der
Ergänzung der Zahl, im zweiten Fall unter Ausscheidung der entsprechenden Anzahl
gewählter Auswärtiger, anzuordnen.
Die Wahl wird auf Grund derselben Wählerliste vorgenommen.
8. 31.
Ueber die Wahlhandlung, die Zählung und Prüfung der abgegebenen Stimmen
und die der Wahlkommission obliegende Bereinigung der Liste der Gewählten ist ein
Protokoll zu führen, das von dem Vorstand und den Mitgliedern der Commission zu
unterzeichnen ist.