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wenn er wegen unzureichenden Einkommens oder in einem der in Art. 39 vorgesehe-
nen Fälle seine Befreiung anspreche, binnen der unerstrecklichen Frist von 6 Tagen ein
sein Begehren unterstützendes Zeugniß der Ortsbehörde, beziehungsweise die etwa er-
forderlichen Nachweise dem Oberamtsrichter vorzulegen habe.
Dieser erkennt endgiltig über die Einsprachen und läßt an die Stelle Ausfallender
in der durch die Wahl des Bezirksausschusses bestimmten Reihenfolge Ersatzmänner
treten.
Artikel 53.
Die Oberamtsrichter übersenden jedenfalls vor dem 1. November an den Vorstaud
des ihnen vorgesetzten Kreisgerichtshofs die Listen der zu Schöffen bei der Strafkammer
des Sprengels Gewählten.
Artikel 54.
Die Schöffen für die Civilkammern der Kreisgerichtshöfe und die Ersatzmänner von
solchen werden durch die Angehörigen des Kaufmannsstands des Sprengels gewählt.
Die Befähigung zur Ausübung des Wahlrechts, wie die Wählbarkeit unterliegt den in
Art. 48, Abs. 3 angegebenen Voraussetzungen. Diejenigen, bei welchen die Ziffer 1
des Art. 37 zutrifft, sind nicht berechtigt, zu wählen, desgleichen nicht diejenigen, gegen
welche das Gantverfahren eingeleitet ist, während der Dauer desselben.
Die Zahl der zu Wählenden wird durch K. Entschließung festgesetzt.
Bei der Wahl ist die Vorschrift des Art. 50, Abs. 2. zu beobachten.
Die Wahl erfolgt unter dem Vorsitze des Vorstandes des Kreisgerichtshofs, unter
Zuziehung zweier Angehörigen des Kaufmannsstandes des Sprengels, durch geheime
Abstimmung und nach relativer Stimmenmehrheit. Sie findet am Gerichtssitze vor dem
1. November des betreffenden Jahres statt.
Die Vorschrift des Art. 52 findet hieher entsprechende Anwendung.
Artikel 55.
Durch den Vorstand des Kreisgerichtshofes in Verbindung mit den zwei ihm im
Dienstrang zunächst stehenden Mitgliedern des letzteren werden aus der Zahl der nach
vorstehenden Bestimmungen Gewählten diejenigen Personen, welche als Schöffen und
Ersatzmänner bei einer Strafkammer, beziehungsweise bei der Civilkammer des Kreis-