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gerichtshofs während der Wahlperiode Dienste zu leisten haben, in der Art berufen, daß
die Zahl der Berufenen zwei Drittheile der nach Art. 50, Abs. 1 und Art. 54, Abs. 2
Gewählten beträgt. Die Dienstlisten des Sprengels werden hiemit festgestellt.
Artikel 56.
Von den Aemtern eines Gerichtszeugen, sodann eines Schöffen bei dem Ober-
amtsgericht, bei der Strafkammer und bei der Civilkammer des Kreisgerichtshofs darf
keines mit dem andern in Einer Person vereinigt sein.
Befindet sich eine und dieselbe Person auf der Liste der Gerichtszeugen oder Schöf-
fen für das Oberamtsgericht oder die Strafkammer und auf der Liste der Schöffen für
die Civilkammer, so geht die letztere Dienstleistung vor und tritt für die erstere ein Er-
satzmann ein.
Artikel 57.
Die Wahl der Gerichtszeugen und Schöffen erfolgt je auf das nächste Kalender-
jahr mit Ausnahme der Schöffen der Civilkammern der Kreisgerichtshöfe, welche auf
zwei Kalenderjahre gewählt werden.
Vor Antritt des Dienstes werden die Gewählten für die Dauer desselben in öffent-
licher Gerichtssitzung feierlich beeidigt. Diejenigen, welche schon früher auf denselben
Dienst verpflichtet worden waren, werden auf diesen früheren Eid hingewiesen.
Artikel 58.
Gerichtszeugen und Schöffen gehören zu den in Art. 399, Ziffer 1 des Strafge-
setzbuchs aufgeführten öffentlichen Dienern.
Die in Betreff der richterlichen Beamten geltenden Vorschriften über Entziehung
der Dienstrechte, Entlassung und Suspension vom Dienste finden auch auf sie An-
wendung.
Artikel 59.
Kommen Umstände, welche die Wahl eines Gerichtszeugen oder Schöffen unzuläs-
sig machten (Art. 36. 37. 38) erst nach vollzogener Wahl zum Vorschein, oder treten
Umstäude, welche die Unfähigkeit oder Ausschließung begründen, erst nach dem gedach-
ten Zeitpunkt ein, ohne daß der Abs. 2 des vorhergehenden Artikels Platz greift., so
hat der Kreisgerichtshof die Enthebung vom Dienst gegen den Betreffenden anszusprechen.