Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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Artikel 15. 
Die vertragenden Theile kommen überein, daß jede Begünstigung oder jedes Vorrecht 
in Bezug auf die Einfuhr, die Ausfuhr oder die Schifffahrt, welches einer von ihnen einer 
dritten Macht zugestanden hat oder in Zukunft zugestehen möchte, sofort und von Rechts 
wegen dem andern zu Theil werden soll. Auch wird keiner der vertragenden Theile ein 
Ein= oder Ausfuhr-Verbot gegen den andern in Kraft setzen, welches nicht gleichzeitig 
auf alle anderen Nationen Anwendung fände. 
Artikel 16. 
Vor der Abfertigung der nach dem Werthe belegten Waaren haben die Betheiligten 
der Zollverwaltung des andern Landes entweder die Original-Fakturen vorzulegen, aus 
welchen die, zur Grundlage für die Werthsabschätzung dienenden Preise hervorgehen, 
oder eine schriftliche Deklaration, welche den Werth der eingeführten Waaren angiebt. 
Wenn die Zollbeamten den in den Fakturen oder in den Deklarationen angegebenen 
Werth für zu niedrig halten, oder wenn der Werth ihnen nicht schriftlich deklarirt 
worden ist, setzen sie die Interessenten schriftlich von ihrer Abschätzung des Werthes in 
Kenntniß. Kommt alsdann zwischen den Beamten und den Betheiligten eine Verstän- 
digung zu Stande, so wird der Zoll demgemäß festgesetzt; wird aber keine Verständigung 
erzielt, so wird der Zoll bestimmt nach den Werthen, welche in den Fakturen oder den 
Deklarationen angegeben sind, es sei denn, daß die Beamten vorziehen, die Waaren selbst 
zu behalten gegen Zahlung des von ihnen selbst den Betheiligten kund gegebenen Preises 
mit Hinzurechnung desjenigen Zuschlages, welcher für dic Importeure oder die Produkte 
der meist begünstigten Nation in dieser Beziehung festgestellt ist. 
In diesem Falle haben die Beamten innerhalb 14 Tagen nach erfolgter Deklaration 
die Zahlung zu leisten, den Zoll nach dem von ihnen bestimmten und von den Ein- 
führern nicht angenommenen Werthe zu zahlen und den Verlust oder Gewinn beim Ver- 
kaufe zu übernehmen. 
Artikel 17. 
Do die überseeischen Provinzen Spaniens einer besonderen Gesetzgebung unterliegen, 
so finden die Bestimmungen dieses Vertrages auf sie keine Anwendung. Jedoch sollen 
die Deutschen in Bezug auf ihren Handel und ihre Schifffahrt, auf Schifffahrts= und 
Zollabgaben sowohl beim Eingange, als beim Ausgange und auf die Abfertigung der 
Schiffe und Waaren, dieselben Rechte, Privilegien, Befreiungen, Begünstigungen und
	        
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