Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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Ausnahmen genießen, welche der meist begünstigten Nation bereits bewilligt sind oder 
bewilligt werden möchten. Die Deutschen Produkte sollen daselbst keinen andern Zöllen, 
Lasten und Förmlichkeiten unterworfen werden, als die Produkte der meist begünstigten 
Nation. 
Artikel 18. 
Der gegenwärtige Vertrag soll bis zum 1. Januar des Jahres 1878 in Kraft 
bleiben. Im Falle keiner der vertragenden Theile zwölf Monate vor dem Ablauf dieser 
Frist seine Absicht, die Wirkungen des Vertrages aufhören zu lassen, dem andern kund 
gegeben haben sollte, soll derselbe bis zum Ablauf eines Jahres von dem Tage ab in 
Geltung bleiben, an welchem der eine oder andere der vertragenden Theile denselben 
gekündigt hat. 
Artikel 19. 
Der gegenwärtige Vertrag soll ratifizirt und es sollen die Ratifikations-Urkunden 
binnen drei Monaten, oder wenn möglich, früher in Madrid ausgewechselt werden. 
Zu Urkund dessen haben ihn die beiderseitigen Bevollmächtigten vollzogen und 
untersiegelt. 
So geschehen in doppelter Ausfertigung zu Madrid am dreißigsten März des Jahres 
des Heils Eintausend Achthundert acht und sechszig. 
(L. S.) gez. von Canitz. 
(L. S.) gez. Lorenzo Arrazola. 
Zusatz-Artikel. 
Die vertragenden Theile sind übereingekommen, daß, solange die Waaren, welche 
im Gebiete des Norddeutschen Bundes sich bewegen, bei ihrem Durchgang durch das 
Großherzogthum Mecklenburg-Schwerin einer Durchfuhr-Abgabe unterworfen bleiben, 
die Bestimmungen des ersten Absatzes des Artikel 13 des Vertrages vom heutigen Tage 
auf dieses Großherzogthum nicht anwendbar sein sollen. 
Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten den gegenwärtigen Zu- 
satz-Artikel unterzeichnet und untersiegelt. 
So geschehen zu Madrid am 30. März 1868. 
. (L. 8) gez. von Canitz. 
(L. S.) gez. Lorenzo Arrazola.
	        
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