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Ausnahmen genießen, welche der meist begünstigten Nation bereits bewilligt sind oder
bewilligt werden möchten. Die Deutschen Produkte sollen daselbst keinen andern Zöllen,
Lasten und Förmlichkeiten unterworfen werden, als die Produkte der meist begünstigten
Nation.
Artikel 18.
Der gegenwärtige Vertrag soll bis zum 1. Januar des Jahres 1878 in Kraft
bleiben. Im Falle keiner der vertragenden Theile zwölf Monate vor dem Ablauf dieser
Frist seine Absicht, die Wirkungen des Vertrages aufhören zu lassen, dem andern kund
gegeben haben sollte, soll derselbe bis zum Ablauf eines Jahres von dem Tage ab in
Geltung bleiben, an welchem der eine oder andere der vertragenden Theile denselben
gekündigt hat.
Artikel 19.
Der gegenwärtige Vertrag soll ratifizirt und es sollen die Ratifikations-Urkunden
binnen drei Monaten, oder wenn möglich, früher in Madrid ausgewechselt werden.
Zu Urkund dessen haben ihn die beiderseitigen Bevollmächtigten vollzogen und
untersiegelt.
So geschehen in doppelter Ausfertigung zu Madrid am dreißigsten März des Jahres
des Heils Eintausend Achthundert acht und sechszig.
(L. S.) gez. von Canitz.
(L. S.) gez. Lorenzo Arrazola.
Zusatz-Artikel.
Die vertragenden Theile sind übereingekommen, daß, solange die Waaren, welche
im Gebiete des Norddeutschen Bundes sich bewegen, bei ihrem Durchgang durch das
Großherzogthum Mecklenburg-Schwerin einer Durchfuhr-Abgabe unterworfen bleiben,
die Bestimmungen des ersten Absatzes des Artikel 13 des Vertrages vom heutigen Tage
auf dieses Großherzogthum nicht anwendbar sein sollen.
Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten den gegenwärtigen Zu-
satz-Artikel unterzeichnet und untersiegelt.
So geschehen zu Madrid am 30. März 1868.
. (L. 8) gez. von Canitz.
(L. S.) gez. Lorenzo Arrazola.