Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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IP) Verfügung, betreffend den Schutz des Publikums gegen Gefährdung durch wüthende Hunde. 
Die in verschiedenen Gegenden des Landes zum Ausbruch gekommene Wuthkrank- 
heit bei Hunden und die sich mehrende Zahl von Fällen, in welchen durch das Beißen 
wüthender oder wuthverdächtiger Hunde die Gesundheit und das Leben von Menschen 
und Hausthieren in Gefahr gesetzt wird, macht eine außerordentliche Maßregel zu Siche- 
rung des Publikums in so lange nöthig, bis die vorhandene Gefahr weiter vorkommender 
Beschädigungen als beseitigt angenommen werden kann. Es wird daher verfügt, daß bis 
auf Weiteres allen im Lande befindlichen Hunden, welche die Eigenthümer außerhalb 
ihrer Wohnungen oder geschlossenen Hofräume laufen lassen wollen, Maulkörbe von 
guter Beschaffenheit auf eine das Beißen sicher verhindernde Weise anzulegen sind. 
Auf Fälle, wo Hunde ohne sichernde Maulkörbe im Freien betroffen werden, 
sind die Vorschriften der §§. 3 u. 4 der Ministerial-Verfügung vom 10. September 
1841 (Reg. Bl. S. 402) in Anwendung zu bringen. Uebrigens bleibt es da, wo durch 
die Art des Auftretens der Wuthkrankheit strengere Maßregeln geboten sind, den Orts- 
und Bezirks-Polizeibehörden unbenommen, die Hundesperre nach Maßgabe der Beilage 1. 
zu der Verfügung vom 10. September 1841, insbesondere §. 8 u. 12 (Reg. Bl. S. 405) 
zur Durchführung zu bringen. » 
Die K. Oberämter und die Ortsvorsteher haben für die Bekanntmachung dieser 
Verfügung zu sorgen, die ertheilten Vorschriften nachdrücklich zu handhaben, und den 
Polizei-Offizianten die gehörige Mitwirkung bei der Handhabung ernstlich einzuschärfen. 
Stuttgart, den 31. Juli 1868. Geßler. 
d) Verfügung, betreffend die Bereitung der Phosphor-Zündhölzchen. 
Zu Beseitigung der den Arbeitern in den Phosphor-Zündhölzchen-Fabriken durch den 
Phosphor drohenden Nachtheile wird Folgendes verfügt: 
S. 1. 
Die Anlegung der Phosphor-Zündhölzchen-Fabriken unterliegt dem Erkenntnisse der 
Polizeibehörde (§. 2 der Ministerial-Verfügung vom 9. April 1863). 
Letztere hat soweit möglich darauf hinzuwirken, daß schon durch Lage und Bauart 
der Fabrik der Abzug der Phosphordämpfe aus den Räumen befördert und zu dem Ende 
das Gebäude eine vom Innern der Wohnorte etwas entfernte, möglichst freie Stellung 
auf einem hochliegenden Platze erhält.
	        
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