462
8. 2.
Für das Bereiten der Zündmasse, das Eintauchen der Hölzer in dieselbe, sowie
das Trocknen und Verpacken der Zündhölzchen müssen je unter sich abgesonderte Lokale
vorhanden sein, aus denen ein Einströmen der schädlichen Dämpfe in die übrigen Fabri-
kationsräume, sowie in Wohngelasse nicht möglich ist.
Der Raum zum Bereiten der Zündmasse muß ein offenes Kamin, und derjenige
zum Ableeren und Verpacken der Zündhölzchen wenigstens je einen an der Decke des
Gelasses angebrachten Luftabzug haben.
8. 3.
In den in 8. 2 bezeichneten Räumen dürfen Schulkinder zur Arbeit nicht ver-
wendet werden.
8. 4.
Die Fabrikanten haben dafür zu sorgen, daß durch rasches Aufarbeiten der fertigen
Hölzer in den Ableer= und Verpackungsräumen die Entwicklung von Schwefel= und
Phosphordämpfen möglichst gehemmt wird.
Außerdem muß der Einwirkung schädlicher Dämpfe auf die Arbeiter durch fleißiges
Oeffnen der Fenster vorgebeugt und durch geeignete Einrichtungen den Arbeitern Ver-
anlassung gegeben werden, daß sie sich je nach beendigter Arbeit waschen und den Mund
ausspülen.
S. 5.
Die Fabrikanten haben in ihren Arbeitslokalen einen Abdruck der gegenwärtigen
Verfügung und der hienach folgenden Belehrung anzuschlagen.
Die K. Oberämter und Oberamtsphysikate werden darüber wachen, daß vorstehende
Vorschriften pünktlich befolgt werden. Letzteren liegt insbesondere ob, bei sich ergebenden
Anlässen über die Einrichtung und den Betrieb der Fabriken in gesundheitlicher Be-
ziehung, sowie über den Gesundheitszustand des Arbeitspersonals Keunntniß sich zu ver-
schaffen und die gemachten Wahrnehmungen in dem alljährlich zu erstattenden Medicinal=
Zustandsbericht vorzutragen.
Stuttgart, den 1. August 1868.
Geßler.